Modernisierungsmieterhöhung
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Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierungsmieterhöhung; Ankündigungspflicht; Altbau; Edelstahlrohre; Heizungsanlage; Schornsteinmodernisierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Im Gegensatz zu § 3 MHG enthielt § 11 AMVOB keine Ankündigungspflicht zur voraussichtlichen Mieterhöhung.
2. Der Einbau von Edelstahlrohren in vorhandene Schornsteine, um diese einer modernisierten Heizungsanlage anzupassen, stellen umlagefähigen Aufwand dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann von den Bekl. als Gesamtschuldnern nach § 535 BGB die Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 579,95 DM beanspruchen.
Die Mieterhöhungserklärung vom 22. Juli 1987 führte zu einer Erhöhung des Mietzinses ab 1. September 1987 um 79,44 DM auf 344,56 DM.
Der Erhöhungsbetrag errechnet sich unter Zugrundelegung der Einzelkostenabrechnung vom 23. März 1988, weil nach § 11 Abs. 1 Altbaumietenverordnung die Baukosten nach Möglichkeit für jede Wohnung gesondert abzurechnen sind.
Die geringfügige Überschreitung in der Mieterhöhungserklärung führt indessen nicht zu deren Unwirksamkeit, der Erhöhungsbetrag ist vielmehr auf den zulässigen Betrag zu reduzieren.
Eine Herausschiebung der Wirksamkeit der Erhöhung kommt nicht in Betracht, weil die Kl. nicht verpflichtet war, die voraussichtliche Mieterhöhung anzukündigen. Im Gegensatz zur Nachfolgeregelung des § 3 Abs. 2 Miethöhegesetz enthält der für die Erhöhungserklärung vom 22. Juli 1987 noch maßgebliche § 11 Altbaumietenverordnung keine entsprechende Ankündigungspflicht.
Durch die Erhöhungserklärung vom 8. März 1988 wurde eine Erhöhung des Mietzinses ab 1. April 1988 zumindest auf den von der Kl. geforderten Betrag von 366,56 DM monatlich bewirkt.
Die Kosten für den Einbau der Edelstahlrohre in die Schornsteine einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten durfte die Kl. in die Erhöhungsberechnung einstellen, weil nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten dieser Aufwand zwingend erforderlich war, um die Schornsteine der modernisierten Heizungsanlage anzupassen.
Auch die Kosten für die Arbeiten im Treppenhaus waren umlagefähig, denn die Installation einer modernen Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung wirkt ebenso gebrauchswerterhöhend wie die Schaffung von Leerrohren zur Aufnahme der Verkabelung der Gegensprechanlage und der Fernsehanlage.
Eine Vorankündigungspflicht der Mieterhöhung traf die Kl. auch insoweit nicht, denn die Modernisierungsmaßnahmen wurden noch unter der Geltung des § 11 Altbaumietenverordnung bewirkt, dem eine solche Verpflichtung des Vermieters noch fremd war.