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Modernisierungsmaßnahmen

VG BerlinVG 14 A 393.8320.02.1985GE 1985, 791

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsmaßnahmen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Wohnwertverbesserung; Holzdeckeneinbau; abgehängte Decke

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch das Anbringen ungedämmter Holzdecken tritt keine Wertverbesserung ein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Einbau von Holzdecken in einem Zimmer, im Flur und im Bad der streitigen Wohnung hat der Bekl. zu Recht nicht als wertverbessernde Maßnahme anerkannt. Nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß zusätzliches Dämmaterial nicht angebracht wurde. Durch Anbringen ungedämmter Holzdecken in verschiedenen Räumen tritt jedoch eine meßbare Wohnwertverbesserung nicht ein. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin in dem Beschluß vom 7. Februar 1985 (OVG 4 B 6.84) in Bestätigung der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 12. Januar 1984 - VG 14 A 386.82 -) zu einer vergleichbaren Sachlage (Wärmedämmung nur des Fußbodens) überzeugend ausgeführt hat, stellt nicht jede Verbesserung der Wärmedämmung eine Gebrauchswertverbesserung auf Dauer dar. Nach § 11 Abs. 3 AMVOB a.F. kommt es darauf an, ob der Gebrauchswert des Wohnraums insgesamt verbessert bzw. nach § 11 Abs. 1 AMVOB n.F. der Gebrauchswert der (gesamten) Mietsache nachhaltig erhöht oder die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert worden sind. Die Wärmeisolierung eines Raumes wird nur zum Teil durch die Beschaffenheit der Decke, daneben aber auch maßgeblich durch die Wärmedämmung von Wänden, Böden und insbesondere Fenstern bestimmt. Derartige Isolierungsarbeiten, denen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, sind jedoch nicht vorgenommen worden. Die Abhängung der Decken war lediglich eine einzelne Maßnahme. Sie allein kann nach Auffassung der Kammer ohne Hinzutreten weiterer, im Gesamtzusammenhang einer Wärmedämmung dienender Arbeiten nicht zu einer "nachhaltigen Einsparung von Heizenergie" (vgl. § 11 Abs. 1 AMVOB n.F. und die entsprechenden Regelungen in §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 Nr. 1 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes) führen.