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Modernisierungsmaßnahmen

AG Pankow-Weißensee6 C 79/1123.03.2012GE 2012, 1498

BGB § 554 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung statt Etagenheizung; wandhängendes WC; Einhebelmischbatterie; verstärkte Steigeleitung; Funkablesung; Heizkostenverteiler; mithörsichere Gegensprechanlage; Cerankochfeld; neue Heizkörper; zusätzliche Steckdosen; FI-Schutzschalter; Dämmung von Kellerdecken und obersten Geschossdecken; Wegfall des Trockenbodens; Wohnungsgröße und Einkommen; Wohnfläche

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Folgende Maßnahmen sind als Modernisierung vom Mieter zu dulden:

a) Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung nebst zentraler Warmwassererzeugung

b) Ersatz des aufstehenden WC-Beckens durch ein wandhängendes

c) Einbau einer Einhebelmischbatterie

d) Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen

e) Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System

f) Einbau von zusätzlichen Steckdosen

g) Einbau einer mithörsicheren Klingel- und Gegensprechanlage

f) Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld.

2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Duldung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Anspruch. Mit der Widerklage begehren die Bekl. Auskunft über die angesetzten Flächen für das Mietobjekt H.-H.-Straße 69/T.straße 60 und 62. Die Bekl. sind aufgrund eines im Jahre 2005 abgeschlossenen Mietvertrages Mieter der aus dem Urteilstenor zu 1. ersichtlichen Wohnung, deren Vermieterin die Kl. ist. Die aktuell von den Bekl. monatlich insgesamt für die Nutzung der Wohnung zu entrichtende Miete beträgt 583,74 €, für Gas zahlen sie weiterhin monatlich 56 €. Mit einer an beide Bekl. gerichteten Erklärung vom 5. November 2010 kündigte die Kl. ihnen die Absicht an, die darin im einzelnen bezeichneten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in der Wirtschaftseinheit Wohnung T.straße 60 + 62/H.-H.-Straße 69 durchführen zu wollen. Jedenfalls durch den Schriftsatz vom 11. Januar 2012 teilte die Kl. den Bekl. mit, lediglich noch für die in der Anlage 4 zur Modernisierungsankündigung genannten Maßnahmen, dabei aber mit Ausnahme wegen der Maßnahmen zu Ziffer 6 (Bodenfliesen), Ziffer 20 (Heizung) und Ziffer 21 (Warmwasser), einen Modernisierungszuschlag mit dann einem Betrag in Höhe von 64,97 € geltend machen zu wollen.

Bei dem Bekl. zu 2. wurde im Jahre 2005 Multiple Sklerose diagnostiziert. Die Bekl. zu 1. erlitt in der Vergangenheit mehrere Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule.

Unter anderem mit einem Schreiben vom 9. Juli 2011 forderten die Bekl. die Kl. unter anderem auf, eine Nutzflächenberechnung einschließlich Nachweise für das Haus H.-H.-Straße 69/T.straße 60 und 62 an sie zu übersenden. Zuvor hatte die Kl. auf Aufforderung der Bekl. mit einem Schreiben vom 1. März 2011 Energieausweise für das Gebäude übersandt, in denen die Gebäudenutzfläche mit 2.726,3 m2 angegeben ist. In der Nebenkostenabrechnung der Bekl. für das Jahr 2009 ist die Gesamtfläche mit 2.298,99 m2 angegeben. Mit Schriftsatz vom 23. September 2011 übersandte die Kl. den Bekl. eine Auflistung der Flächen sämtlicher Wohnungen in der Einheit mit der von den Bekl. genutzten Wohnung, nach der sich die Gesamtwohnfläche auf 2.164,08 m2 beläuft.

Die Kl. behauptet, die von ihr beabsichtigen Maßnahmen seien von den Bekl. als Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.

Die Bekl. tragen vor, ihr gemeinsames monatliches Nettoeinkommen habe im Jahre 2009 bei 1.877,25 € gelegen; ferner handele es sich bei den von der Kl. beabsichtigten Arbeiten nicht um notwendige Instandsetzungs- oder von ihnen zu duldende Modernisierungsmaßnahmen, weil hierdurch eine Wohnwertverbesserung oder Einsparung von Energie nicht erzielt werde und ferner die von ihnen genutzte Wohnung sowie das Haus insgesamt bereits in zahlreichen Punkten über die von der Kl. beabsichtigte Ausstattung verfüge.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist bis auf wenige, abzuweisende Punkte begründet. Die Widerklage ist nicht begründet.

Die Kl. kann mit Erfolg gemäß § 554 Abs. 1, 2 BGB von den Bekl. verlangen, die Durchführung der aus dem Urteilstenor zu 1. ersichtlichen Maßnahmen zu dulden. Zunächst genügt die Modernisierungsankündigung, entgegen der Auffassung der Bekl., den Erläuterungsanforderungen nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB. Mit Recht hat die Kl. darauf hingewiesen, dass die von den Bekl. anscheinend erwarteten, minutiösen Darlegungen der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen nicht zu verlangen sind. Vielmehr genügt es, wenn der jeweilige Vermieter, hier die Kl., eine auf die individuelle Wohnung der Mieter abstellende Ankündigung übersendet, in der die beabsichtigten Maßnahmen und ihre Auswirkungen sowie die zu erwartende Erhöhung der Miete so präzise wie möglich mitgeteilt werden. Diesen Anforderungen genügt die Modernisierungsankündigung der Kl. vom 5.11.2010, denn sie enthält zunächst in einer Gesamtschau und nachfolgend unter Darstellung der anteiligen Erhöhungsbeträge für die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung der - zu diesem Zeitpunkt - beabsichtigten Mieterhöhung. Ferner benennt sie den Zeitraum, in dem die beabsichtigen Maßnahmen durchgeführt werden sollten, einschließlich der jeweils pro Wohnung mutmaßlich erforderlichen Zeitdauer sowie der Uhrzeiten, zu denen mutmaßlich ein Zutritt zu den jeweiligen Mieterwohnungen erforderlich werden würde. Weiterhin enthält die Ankündigung eine umfassende Darstellung aller im Einzelnen beabsichtigten Maßnahmen sowie die Angaben zu den Zeiträumen, welche der insgesamt beabsichtigten Maßnahmen innerhalb welchen Zeitraumes geplant sind. Eine darüber hinausgehende, konkret auf die Bekl.wohnung abstellende Ankündigung ist dabei nicht zu fordern, weil einerseits die hier von der Kl. abgegebene Ankündigung genügt, um den Bekl. eine hinreichend verlässliche und konkrete Vorstellung über die einzelnen, beabsichtigten Maßnahmen zu verschaffen. Andererseits ist bei umfangreichen baulichen Maßnahmen wie vorliegend nach ständig bestätigter, allgemeiner Lebenserfahrung nicht im Detail verlässlich vorhersehbar, welche Maßnahme wann genau durchgeführt werden wird, weswegen eine präzisere Ankündigung weder vom Vermieter verlangt werden kann noch tatsächlich sinnvoll wäre, weil aller Erfahrung nach hiervon wegen technischer oder sonstiger tatsächlicher Schwierigkeiten ohnedies abgewichen werden müsste.

In der Sache stellt zunächst die mit dem Klageantrag zu 1. beabsichtigte Installation einer zentralen Heizungsanlage regelmäßig auch dann eine Wohnwertverbesserung dar, wenn zuvor bereits eine funktionierende und wegen der individuellen Regulierungsmöglichkeiten unter Umständen einem Mieter willkommenere Gasetagenheizung vorhanden ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 554 Rdnr. 136). So liegt der Fall auch hier, weil die zentrale Steuerung einer Heizungsanlage allein schon wegen ihrer Zentralisierung Energieeinspareffekte ermöglicht, es für die Frage der Duldungspflicht auf den Umfang der zu erzielenden Energieeinsparung nicht ankommt und ferner aus dem Bekl.vortrag nicht ersichtlich geworden ist, warum es hier konkret anders sein soll. [...] Aber auch wegen der weiteren im Antrag zu 1. genannten Einzelmaßnahmen zu d) und e) ist nach den Darlegungen der Kl. die Duldungspflicht gegeben, weil die bislang vorhandenen Heizkörper mit der neuen Heizungsanlage nicht kompatibel sind. Mit den unter f) und g) genannten Einzelmaßnahmen gewährleistet die Kl. lediglich die fortbestehende Möglichkeit einer individuellen Regulierung der Heizkörper und einer Ablesemöglichkeit im Sinne der HKVO.

2. Ein wandhängendes WC-Becken stellt eine zu duldende Wohnwertverbesserung dar, was sich allein schon daraus ergibt, dass nach den Spanneneinordnungskriterien des Mietspiegels genau ein demgemäßes WC-Becken ein wohnwerterhöhendes Merkmal ist und somit eine Verbesserung gegenüber einem Stand-WC ist. Eine Luxusmodernisierung, die die Bekl. als solche nicht zu dulden hätten, liegt demgegenüber hierin nicht, weil wandhängende WC's einem mittlerweile vollkommen üblichen Standard bei neu geschaffenem oder modernisiertem Wohnraum entsprechen.

4., 9., 10., 11. Mit den zuvor genannten Anträgen macht die Kl. begleitende Maßnahmen zum beabsichtigtem Einbau der zentralen Heizungsanlage geltend, die nach dem klägerischen Vorbringen allein schon wegen der im Zuge des Heizungseinbaus erforderlichen Umbaumaßnahmen notwendig werden. Dabei ist es für das Gericht plausibel, dass die vorgenannten Maßnahmen durch den Umbau der Heizung bedingt sind. Da die Kl. durch diese Maßnahmen allein ihrer Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache genügt und im Umfang möglicher Modernisierungen auf Mieterhöhungen verzichtet hat, haben die Bekl. diese Maßnahmen zu dulden, ohne dass es insofern auf eine Wohnwertverbesserung ankommt.

5. und 6. Einhebelmischbatterien dienen sowohl der Wasserersparnis wie auch der Einsparung von Heizenergie für das warme Wasser und sind daher als Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

7. Die Möglichkeit, einen Geschirrspüler anschließen zu können, war bislang gegeben und wird von der Kl. ohne Modernisierungszuschlag entsprechend ihrer Instandhaltungspflicht weiterhin gewährleistet.

8. Verstärkte Anschlüsse und Steigleitungen sind grundsätzlich eine Wohnwertverbesserung (Schmidt-Futterer aaO. Rdnr. 125), wobei das Gericht nach dem beiderseitigen Vorbringen hier auch von einer nachfolgenden, verbesserten Nutzungsmöglichkeit ausgeht.

12. Die Funkablesbarkeit von Zählern wie hier dem Kalt- und Warmwasserzähler stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH gleichfalls eine Modernisierungsmaßnahme dar, die zu dulden ist.

13. und 14. Die Zentralisation der einzelnen Energiezähler sowie den Abbau der bislang vorhandenen Zähler sowie den Einbau von Sicherungsgeräten in der Stromversorgung haben die Bekl. als Instandhaltungsmaßnahmen wegen der Schutzschalter und Schutzeinrichtungen und wegen der Zentralisation der Zähler als Begleitmaßnahme im Zuge der sonstigen, von der Kl. beabsichtigten und von den Bekl. aus Instandsetzungs- oder Modernisierungsgründen hinzunehmenden, elektrischen Arbeiten zu dulden.

15. Mit dem Einbau einer zusätzlichen Steckdose für die Waschmaschine in der Küche genügt die Kl. der Instandhaltungspflicht, um den Bekl. fortgesetzt die Nutzungsmöglichkeit einer Waschmaschine zu gewährleisten.

16. und 17. Zusätzliche Steckdosen in einer Wohnung erhöhen regelmäßig die Nutzungsmöglichkeiten und sind daher als Wohnwertverbesserung zu dulden.

18. Mit der Installation eines FI-Schutzschalters entspricht die Kl. - ohne Geltendmachung eines Mietzuschlags - ihrer Instandhaltungspflicht, weswegen sie hierzu in jedem Fall unabhängig davon, ob ein solcher bereits vorhanden ist, berechtigt ist.

19. Da eine mithörsichere Klingel- und Gegensprechanlage gegenüber einer reinen Gegensprechanlage eine Wohnwertverbesserung darstellt (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 554 Rdnr. 108), haben die Bekl. auch deren Einbau als Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

20. Die Installation eines Elektroherdes mit einem Cerankochfeld stellt auch dann eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar, wenn der jeweilige Mieter bislang einen Gasherd genutzt hat und ihm somit durch den neuen Herd die durchaus von vielen Wohnnutzern geschätzte Möglichkeit,

auf Gas kochen zu können, genommen wird (LG Berlin GE 2011, 338).

21. und 22. Die Dämmung von Kellerdecken sowie der oberen Geschossdecke stellen Maßnahmen zur Energieeinsparung dar und sind darum von den Bekl. zu dulden. Dass diese von der Kl. beabsichtigte bauliche Maßnahme in nicht ordnungsgemäßer Weise auf feuchtem Untergrund durchgeführt werden würde, ist weder plausibel noch zu erwarten, weil die Kl. hierdurch in widersinniger Weise ihr Eigentum schädigen würde. Der mit den Dämmungsmaßnahmen einhergehende Wegfall des Trockenbodens ist rechtlich nicht erheblich, weil die Kl. nicht mietvertraglich zu dessen Überlassung - und Erhaltung - verpflichtet ist.

23. Die Stilllegung der Schornsteine als Instandhaltungsmaßnahme im Zuge des Neueinbaus einer Heizungsanlage haben die Bekl. unabhängig von der Frage einer Wohnwertverbesserung zu dulden.

24. Der Austausch von Kastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster stellt wiederum eine Wohnwertverbesserung dar, die die Bekl. mithin als Modernisierungsmaßnahme dulden müssen (LG Berlin aaO.).

Soweit es sich bei den zuvor genannten Maßnahmen um Modernisierungsmaßnahmen handelt, können sich die Bekl. nicht mit Erfolg auf eine ihnen nicht zumutbare Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen. Zutreffend hat die Kl. insofern darauf hingewiesen, dass die Kl. mit der von ihr übernommenen Verpflichtung, Baufreiheit zu schaffen, konkret die Bekl. zu 1. von der Notwendigkeit entlastet hat, trotz der von ihr erlittenen Bandscheibenvorfälle aktiv werden zu müssen. Wegen der Erkrankung, die den Bekl. zu 2. getroffen hat, ist nicht näher einschätzbar geworden, welchen Grad sie hat und in welchem Umfang hierdurch Unzumutbarkeitskriterien für die Bekl. abgeleitet werden könnten. Ohne die tiefgreifende Bedeutung einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung zu verkennen, wäre dies aber erforderlich gewesen, weil allein dann die vom Gesetz gebotene Abwägung zwischen den widerstreitenden Parteiinteressen möglich ist. Darüber hinaus hat die Kl. durch ihr Angebot, gegebenenfalls für die Dauer der baulichen Maßnahmen eine Umsetzwohnung zur Verfügung zu stellen, einer etwaig aus der Gesundheitsbeeinträchtigung resultierende Härte die entscheidungserhebliche Relevanz genommen. Weiterhin nicht mit Erfolg können sich die Bekl. auf eine finanzielle Härte im Sinne des § 545 Abs. 2 Satz 3, 4 BGB berufen. Auch wenn man, unabhängig vom diesbezüglichen Bestreiten der Kl., zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie monatlich lediglich über ein verfügbares Einkommen von knapp 1.900 €, konkret dem von ihnen geltend gemachten Betrag von 1.877,25 €, verfügen, ergibt sich aus der zu erwartenden Modernisierungserhöhung zusammen mit den sonstigen maßgeblichen Zahlungspflichten der Bekl. kein Betrag, der für die Bekl. eine ihnen nicht zumutbare Härte darstellte. Denn nach der aktuellen Miete von 583,74 € zuzüglich eines monatlichen Betrages von 56 € für Gas und dem zuletzt allein noch von der Kl. angekündigten Erhöhungsbetrag für die Modernisierungsmaßnahmen, der deutlich mehr als die Hälfte unterhalb des ursprünglich angekündigten Betrages liegt und sich konkret auf 64,97 € beläuft, errechnet sich hieraus - auf der Grundlage des Bekl.vortrags - eine monatliche Gesamtbelastung i. H. v. 704,71 €. Sowohl dieser Betrag wie auch der von der Kl. errechnete, höhere Betrag von 727,32 € liegt zwar oberhalb einer Grenze von 1/3 des monatlich verfügbaren Einkommens, die häufig als Grenze für die einem Mieter noch zumutbare Mietbelastung angesehen wird. Allerdings ist bei der Frage einer nicht zumutbaren Mieterhöhungsbelastung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen umfassend auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen, weswegen sich hier die von den Bekl. zu tragende finanzielle Härte in entscheidungserheblicher Weise durch den Umstand relativiert, dass die Wohnung ausweislich des § 1 des Mietvertrages eine Größe von 102,69 m2 aufweist. Die Bekl. können nicht die Augen davor verschließen, dass eine solche Wohnungsgröße für 2 Personen durchaus schon einen gesteigerten Komfort darstellt, der sich naturgemäß in einer durch die Wohnungsgröße bedingten gesteigerten Kostenbelastung niederschlägt. Beruht die Mietbelastung aber auch darauf, dass ein Mieter eine Wohnung mit einer Größe angemietet hat, die als relativ geräumig angesehen werden kann und schon wegen ihrer Größe eine nicht geringe Mietbelastung für einen Mieter mit sich bringt, kann er sich im Falle einer durch Modernisierungsmaßnahmen bedingten Mieterhöhung nicht mehr mit Erfolg auf eine für ihn nicht zumutbare

h darauf, dass ein Mieter eine Wohnung mit einer Größe angemietet hat, die als relativ geräumig angesehen werden kann und schon wegen ihrer Größe eine nicht geringe Mietbelastung für einen Mieter mit sich bringt, kann er sich im Falle einer durch Modernisierungsmaßnahmen bedingten Mieterhöhung nicht mehr mit Erfolg auf eine für ihn nicht zumutbare finanzielle Härte berufen.

Abzuweisen ist die Klage wegen des Antrages zu 3.), weil in dem als Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Einbau eines Waschtisches eine Modernisierung nicht liegt, wenn - wie hier - ein Waschtisch bereits vorhanden ist. Auch wegen des Antrags zu 25) ist die Klage nicht begründet, weil auf das Bestreiten der Bekl. nach den klägerischen Ausführungen nicht konkret genug ersichtlich geworden ist, dass und warum aus der Verstärkung der Wohnungstrennwand eine Wohnwertverbesserung folgt.

Die Widerklage ist hinsichtlich ihres Antrages zu 1 zulässig, insbesondere ist der nach § 33 Abs. 1 ZPO erforderliche Zusammenhang mit der Klage gegeben, was sich hier daraus ergibt, dass die von den Bekl. begehrte Auskunft über die Fläche einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, der für § 33 ZPO ausreicht, mit der von ihnen zur erwartenden Mieterhöhung hat.

Die Widerklage ist aber wegen des Antrages zu 1. nicht begründet, weil die Kl. jedenfalls durch die in dem Schriftsatz von 23.9.2011 nebst Anlage enthaltenen Informationen den Auskunftsanspruch der Bekl. erfüllt hat. Hierzu ist es erforderlich, den Bekl. mitzuteilen, wie groß die Wohnflächen sind, die Berechnungsgrundlage für die zu erwartende Mieterhöhung nach § 559 BGB sein werden. Nicht von den Bekl. mit Erfolg können aber Ausführungen darüber verlangt werden, aus welchen Gründen bestimmte Flächen, die vormals als Wohnraum genutzt worden sein mögen, von der Kl. nicht mehr als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden. Hierüber zu entscheiden liegt allein im Verantwortungsbereich der Kl. Soweit ein Hauseigentümer, jenseits der von ihm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, durch Umbaumaßnahmen die beispielsweise für Betriebskostenabrechnungen relevante Gesamtwohnfläche verändert, mag dies im Ergebnis zu einer relativen Mehrbelastung der vorhandenen Mieter führen, allerdings bleibt diese Entscheidung im Rahmen des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen einem Vermieter und seinen Mietern allein der Entscheidung des Vermieters vorbehalten. Einen Antrag auf Versicherung der Richtigkeit der von der Kl. erteilten Auskünfte nach § 259 Abs. 2 ZPO haben die Bekl. nicht gestellt, weswegen es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass nach der Gesamtheit des beiderseitigen Vorbringens die von der Kl. erteilten Auskünfte als richtig anzusehen sind, weil zunächst die in den Energieausweisen genannten Flächen gemäß § 5 a EnEG lediglich Informationsgehalt haben und darum keinen rechtlich einklagbaren Anspruch eines Mieters begründen können und ferner auch die nunmehr von der Kl. mitgeteilte Flächenangabe sowohl mit derjenigen in der Modernisierungsankündigung wie auch derjenigen zur Gesamtfläche in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 übereinstimmt. Dass in der letztgenannten Betriebskostenabrechnung eine weitere, kleinere Fläche ausweislich des Bekl.vorbringens ebenfalls genannt worden ist, steht der Richtigkeit der vorgenannten Ausführungen nicht entgegen, weil dies aufgrund anderer anzuwendender Umlagemaßstäbe nicht ungewöhnlich ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verklagte den Mieter auf Duldung diverser baulicher Maßnahmen. Der Mieter der 102,69 m2 großen Wohnung, die für zwei Personen gemietet worden war, hielt die angekündigten Maßnahmen nicht für Modernisierungsmaßnahmen und wandte ein, die monatliche Belastung durch die beabsichtigte Mieterhöhung sei für ihn nicht zumutbar, weil die neue Miete ein Drittel seines monatlichen Einkommens überschreite.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Pankow-Weißensee gab der Klage im Wesentlichen statt, weil es sich um Modernisierungsmaßnahmen handele.

Das AG stufte folgende Maßnahmen als vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen ein:

1. Den Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung nebst zentraler Warmwassererzeugung, und zwar auch dann, wenn die Wohnung vorher mit einer „wegen der individuellen Regulierungsmöglichkeiten dem Mieter willkommeneren Gasetagenheizung" ausgestattet war,

2. Ersatz des aufstehenden WC-Beckens durch ein wandhängendes mit der Begründung, ein wandhängendes WC sei ein wohnwerterhöhendes Merkmal nach dem Berliner Mietspiegel,

3. Einbau einer Einhebelmischbatterie, weil damit Wasser und Energie gespart werde,

4. Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen,

5. Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System (so hatte auch der BGH entschieden),

6. Einbau von zusätzlichen Steckdosen,

7. Einbau einer mithörsicheren Klingel- und Gegensprechanlage anstelle einer vorhandenen reinen Gegensprechanlage,

8. die Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld, und zwar auch dann, wenn – wie hier – bislang mit einem Gasherd gekocht wurde und die von vielen geschätzte Möglichkeit des Kochens mit Gas dem Mieter genommen werde,

9. die Dämmung der Kellerdecke und der obersten Geschossdecke,

10. Austausch der vorhandenen Kastendoppelfenster durch Isolierglasfenster.

Der Mieter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die monatliche Miete nach Modernisierung ein Drittel seines Einkommens überschreite, weil er mit der Anmietung der 102,69 m2 großen Wohnung für zwei Personen mit einer nicht unerheblichen Mietbelastung habe rechnen müssen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Soweit das Amtsgericht Modernisierungsmaßnahmen angenommen hat, entspricht das Urteil der h. M. Auch soweit das AG eine finanzielle Härte verneint hat, ist die Entscheidung vertretbar. Zwar hat die Rechtsprechung die finanzielle Härte im Wesentlichen an dem Verhältnis von Miete nach Mieterhöhung zum Einkommen des Mieters festgemacht. Abgesehen davon, dass insoweit die Prozentsätze, die noch für zumutbar gehalten werden, schwanken (vgl. dazu Kinne/Schach/Bieber, 6. Aufl., § 554 BGB Rn. 94), kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an; dabei kann auch berücksichtigt werden, dass der Mieter eine höhere Mietbelastung durch Anmietung einer für ihn großen Wohnung von Anfang an in Kauf genommen hat.

2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste.