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Modernisierungsmaßnahmen

LG Berlin65 S 384/8618.08.1987GE 1987, 1111

BGB § 554 Abs.3;§ 541b Abs.2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsmaßnahmen; Ankündigung; Schriftform

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine wirksame Ankündigung von Modernisierungsmaß nahmen im Sinne des § 541 b BGB ist die Erfüllung des Schrift formerfordernisses gemäß § 126 BGB erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Duldungsanspruch aus § 541 b BGB scheitert bereits an der feh lenden Schriftform der Mitteilungen der geplanten Maßnahmen von seiten der Kl. Nach § 541 b Abs. 2 BGB ist Art, Umfang, Beginn und voraussicht liche Dauer der Maßnahmen sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietz inses schriftlich mitzuteilen. Schriftlich in diesem Sinne bedeutet die Wah rung der Form des § 126 Abs. 1 BGB; d. h. die Urkunde muß von dem Aus steller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglau bigten Handzeichens unterzeichnet sein.

Diese Form ist grundsätzlich dann zu wahren, wenn der Gesetzgeber Schriftlichkeit einer Erklärung oder einer geschäftsähnlichen Handlung, wie Anzeige oder Mitteilung, vorschreibt (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 46. Aufl., § 126 Anm. 1 m.w.N., Kummer in WM 83, 227 ff.). Diese Form gilt auch für die Mitteilung nach § 541 b Abs. 2 BGB (vgl. dazu jetzt Palandt-Putzo, 46. Aufl., § 541 b Anm. 2 d, bb; Kummer, a.a.O.; Sternel in MDR 83, 265). Die Mitteilung ist mit erheblichen Rechtsfolgen (Mieterhöhung, Sonderkündi gungsrecht, zeitlichen Unterlassungspflichten des Vermieters usw.) ver bunden. Angesichts der Bedeutung dieser Mitteilung ist die strenge Schrift form erforderlich (so vor allem Kummer, a.a.O.). Diese Mitteilung konnte hier auch nicht mit Hilfe automatischer Einrichtungen ohne Unterschrift gefertigt werden. Es fehlt insoweit an einer für den rechtsgeschäftlichen Massenver kehr zugeschnittenen gesetzlichen Erleichterung der Form. § 541 b BGB enthält im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 Satz 4 I. BMG n. F. und § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG eine entsprechende Regelung nicht.

Insoweit liegt jedoch keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vor. Viel mehr ist anzunehmen, daß bei der Schriftformregelung des § 541 b Abs. 2 BGB bewußt von dieser Möglichkeit im Interesse des Mieters abgesehen worden ist (so auch Kummer, a.a.O. m.w.N.).

Die Form des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch nicht durch das An waltsschreiben vom 16. April 1986 gewahrt worden. Zwar entspricht dieses Schreiben der Schriftform des § 126 BGB. Es fehlt aber an der Mitteilung von Umfang, Beginn und Dauer der Maßnahme. Die Bezugnahme auf die (formunwirksamen) Mitteilungen der Kl. genügt nicht. Auch eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB ist nicht anzunehmen. Sie würde zumindest einen Bestätigungswillen und mithin die Kenntnis von der Nichtigkeit der Mitteilun gen oder zumindest doch Zweifel an der Wirksamkeit voraussetzen.