Modernisierungsmaßnahme
§ 11 Abs. 1 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierungsmaßnahme; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertverbesserung; Umstellung der Stromversorgung; Spannungsumstellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jedenfalls nach der für Maßnahmen, die bis zum 31. März 1979 begonnen worden sind, geltenden Fassung des § 11 AMVOB ist die Umstellung der Stromversorgung von Drehstrom 220 Volt ohne Nulleiter auf Drehstrom 380/220 Volt mit Nulleiter keine Modernisierung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtliche Grundlage für das Klagebegehren ist § 11 AMVOB. Soweit die Vorschrift im März 1979 neu gefaßt worden ist, bestimmt § 34 AMVOB, daß auf bauliche Maßnahmen, die bis zum 31. März 1979 begonnen worden sind, § 11 AMVOB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Da die Maßnahme bereits im Jahre 1977 begonnen worden ist, ist die alte Fassung des § 11 AMVOB maßgebend. Danach ist bei baulichen Verbesserungen und Einrichtungen eine jährliche Mieterhöhung um 14 v.H. der aufgewendeten Bau- und Einrichtungskosten zulässig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AMVOB), wobei Kosten und Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie vom Vermieter getragen werden und durch sie der Gebrauchswert des Wohnraumes oder seine Wohnlage auf die Dauer verbessert wird.
Bei Anwendung dieses Maßstabes kommt die Zuerkennung eines Wertverbesserungszuschlages infolge der Arbeit im Zuge der Spannungsumstellung nicht in Betracht. Nach den Mitteilungen der Bewag im Widerspruchsverfahren und der schriftlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Stromabnahmemöglichkeiten für den Beigeladenen unverändert sind, solange die Steigeleitungen nicht verstärkt und damit die technischen Möglichkeiten des veränderten Hausanschlusses genutzt sind. Daß der Beigeladene - wie die Kl. betonen - in seiner Wohnung einen Elektroherd angeschlossen hat, beabsichtigen soll, einen elektrischen Badeofen zu installieren, und daß in der Wohnung vier Stromkreise vorhanden sind, ändert daran nichts, denn diese Möglichkeiten bestanden auch zuvor; sie sind nicht durch die 1977 und 1980 durchgeführten Arbeiten bedingt. Soweit die Kl. geltend machen, es sei unklar, was darunter zu verstehen sei, wenn die Bewag mitgeteilt habe, der derzeitige Zustand der Wohnung des Beigeladenen entspreche nicht der Versorgungssicherheit für mindestelektrifizierte Wohnungen, kommt es auch darauf für das Ergebnis nicht an. Dafür ist vielmehr allein entscheidend, daß die bisher durchgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Spannungsumstellung keine Gebrauchswertvorteile für den Beigeladenen zur Folge gehabt haben.