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Modernisierungsmaßnahme

OVG BerlinOVG 2 B 88.8120.01.1984GE 1984, 333

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsmaßnahme; Bauliche Änderungen; Wohnwertverbesserung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Gebrauchswerterhöhung; Fahrstuhl; Teppichboden; Müllboxen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kosten eines Fahrstuhls, der zwischen 4. und 5. OG über einen Steg für die Bewohner des Nachbargebäudes erreichbar ist, können nicht auf die Mieter des 3. OG des Nachbargebäudes gegen deren Willen umgelegt werden, weil der etwaige Gewinn an Bequemlichkeit außer Verhältnis zur Höhe des Aufwandes steht.

2. Verlegte Teppichböden sind fest verbundene Teile der Wohnung und erhöhen den Wohnwert gegenüber Estrich oder einfacher Bretterdielung.

3. Müllboxen im Hof sind spielenden Kindern schwerer zugänglich und erhöhen den Wohnwert.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Heraufsetzung des Modernisierungszuschlages. Strittig ist die Einstufung einer Reihe von baulichen Änderungen. Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Müllboxen im Hof verbessern den Wohnwert. Sie sind spielenden Kindern schwerer zugänglich als freistehende Mülltonnen, wirken optisch ansprechender und vermindern die von einer Mülltonne ausgehenden Geruchsbelästigungen.

Fahrstuhl nebst "Verbindungsbalkon" (Steg)

Die Berücksichtigung der mit anteiligen 5098,63 DM (Steg) und 4423,03 DM (Fahrstuhl) geforderten Kosten hat der Bekl. zu Recht abgelehnt. Selbst wenn die Fahrstuhlbenutzung durch Mieter des 3. Obergeschosses ... jedenfalls in Aufwärtsrichtung mit Lasten "dem natürlichen Hang der meisten Leute zur Trägheit" entsprechen sollte - wie das der Gutachter... ausführt -, steht die hierfür geforderte zusätzliche Mietbelastung von 111,-- DM monatlich außer Verhältnis zur erzielbaren Bequemlichkeit. Öffentlich-rechtlich scheitert die Mietanhebung am Mangel einer spürbaren, den Aufwand rechtfertigenden dauerhaften Wohnwertverbesserung.

Teppichboden

Verlegte Teppichböden sind auf Dauer angelegte Teile der Mietwohnung (LG Berlin, Urt. vom 21. September 1981, GE 1982, 83). Die Gebrauchsüberlassung erfolgt in der Regel nicht in der Form eines gesonderten Überlassungsvertrags, sondern ist im Mietvertrag enthalten. Teppichböden sind mit der Wohnung fest verbunden und erhöhen gegenüber Estrich oder einfacher Bretterdielung den Wohnwert beachtlich.

Modernisierungsmaßnahme — OVG Berlin OVG 2 B 88.81 — vera