Modernisierungsmaßnahme
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Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierungsmaßnahme; finanzielle Härte; Energieeinsparung; Modernisierungsmieterhöhung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dem Mieter ist eine Mietzinserhöhung aus einer energiesparenden Modernisierungsmaßnahme nicht zumutbar, wenn die Mietzinserhöhung die Einsparung an Heizenergie um mehr als 200 % übersteigt.
2. Dem Vermieter steht es frei, die Mietzinserhöhung aus einer energiesparenden Modernisierung auf einen Umfang zu reduzieren, bei dem die Mieterhöhung nicht mehr außer Verhältnis zur Energieeinsparung stehen würde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Geht man von dem von der Bekl. mit der Mieterhöhungserklärung vom 10. November 1986 verlangten Mieterhöhungsbetrag aus, so stünde die Mietzinserhöhung außer Verhältnis zu der mit der Fassadendämmaßnahme verbundenen Energieeinsparung, was zur Folge hat, daß der Mieter nicht gemäß § 541 b BGB zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet gewesen und die Geltendmachung des Mo dernisierungszuschlages in voller Höhe nicht gerechtfertigt ist. Bereits der in der Miet-erhöhungserklärung genannte Betrag von 75,49 DM ab 1. Dezember 1986 übersteigt die Heizkostenersparnis von höchstens 13,62 DM um 554 %. Die Kl. haben unbestritten vorgetragen, daß ihre Heizkosten bisher bei 0,80 DM/qm im Monat lagen; die Bekl. behauptet eine Energieersparnis von 30 %. Nach den in dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe (GE 84, 1079) aufgestellten Kriterien ist die Zumutbarkeitsgrenze aber bereits dann überschritten, wenn die Mietzinserhöhung die Einsparung an Heiz-energie um mehr als 200 % übersteigt (vgl. auch LG Berlin MM 88, 187).
Der Bekl. steht es jedoch frei, ihre Forderung auf einen Umfang zu reduzieren, bei dem die Mieterhöhung nicht mehr außer Verhältnis zur Energieeinsparung stehen würde, mit der Folge, daß dann ein Anspruch der Bekl. nicht mehr zu verneinen wäre. Daß die Bekl. generell nicht berechtigt ist, für die fragliche Maßnahme einen Moder-nisierungszuschlag zu fordern, läßt sich daher nicht feststellen, und damit kann auch eine positive Feststellung entsprechend dem Hauptantrag der Klage nicht getroffen werden.
2. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß der Hilfsantrag - gerichtet auf die Fest-stellung, daß die Bekl. nicht berechtigt ist, einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 111,92 DM zu fordern - begründet ist.