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Modernisierungsmaßnahme

LG Berlin64 S 552/9629.04.1997GE 1997, 1473

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsmaßnahme; Waschraum; Badezimmer; Armaturen; WC; Handwaschbecken; Heizkörperaustausch; Durchlauferhitzer; Warmwasserspeicher; Heizenergieeinsparung; Energieeinsparung; Vollwärmeschutz; Duldungspflicht; Instandsetzungsmaßnahme

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zusammenlegung eines kleinen "Waschraums", in dem sich eine Dusche befindet, mit dem eigentlichen Badezimmer stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Die dabei vorgesehene Ersetzung der veralteten Armaturen, des alten WC sowie des Handwaschbeckens ist als Instandsetzungsmaßnahme zu dulden.

2. Der Austausch vorhandener Heizkörper durch neue Heizkörper oder des vorhandenen Durchlauferhitzers durch einen Gas Warmwasserspeicher ist nur dann als Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie anzusehen, wenn dies im einzelnen dargelegt wird.

3. Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ist nur dann gem. § 541 b Abs. 1 BGB duldungspflichtig, wenn die erwartete Einsparung der Heizenergie von mindestens 10 % im einzelnen vom Vermieter dargelegt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Bezüglich der im Badezimmer geplanten Maßnahmen steht den Kl. ein Duldungsanspruch gem. § 541 b Abs. 1 BGB zu. Die Zusammenlegung des bislang vorhandenen kleinen "Waschraums", in dem eine Dusche untergebracht ist, mit dem eigentlichen Badezimmer der Wohnung stellt eine wohnwertverbessernde Maßnahme im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB dar. Da der Duschraum aufgrund seiner geringen Größe zum An- und Auskleiden nicht geeignet ist, ist eine Zusammenlegung mit dem eigentlichen Badezimmer sinnvoll und stellt eine wohnwerterhöhende Maßnahme dar; denn auf diese Weise wird ein einheitlicher Raum geschaffen, in dem Toilette, Handwaschbecken und Dusche vorhanden sind. Ebenso stellt die geplante Verlegung weißer Bodenfliesen, die Anbringung weißer keramischer Wandfliesen in einer umlaufenden Höhe von 2 m, das Stellen neuer Rigipswände sowie die Isolierung der Wände im Spritzbereich der Duschtasse eine wohnwertverbessernde Maßnahme dar. Die geplante Verfliesung des Badezimmers entspricht der heutigen Ausstattung eines modernen Badezimmers und gewährleistet durch die Rundumverfliesung eine einfache Säuberung des Naßraumes sowie eine geringe Beeinträchtigung der Wandflächen durch aufsteigende Feuchtigkeit (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Seite 112 Rn. 31). Ebenso sind der geplante Spritzschutz im Bereich der oberen Duschwände sowie die Neuverlegung der Be- und Entwässerungsleitungen unter Putz als wohnwerterhöhende Maßnahmen zu qualifizieren, da diese den Wohnkomfort innerhalb des Badezimmers erhöhen. Die Ausstattung des Badezimmers mit einer Feuchtraumdose sowie die Legung eines separaten Stromkreises, der durch einen FI Schutzschalter abgesichert ist, entspricht dem heutigen technischen Standard und gewährleistet eine sichere und gefahrlose Benutzung von elektrischen Geräten innerhalb des Badezimmers.

Die von den Kl. geplante Ersetzung der veralteten Armaturen, des alten WC sowie des Handwaschbeckens stellt aufgrund des Verschleißes die-ser Ausstattungsmerkmale eine reine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne des § 536 BGB dar, die von der Bekl. gem. § 541 a BGB zu dulden ist.

Bezüglich des geplanten Einbaus eines Heizkörpers für die Gasetagenheizung im Badezimmer, eines Durchlauferhitzers in der Küche sowie der Installation eines Gas Warmwasserspeichers steht den Kl. hingegen kein Duldungsanspruch gem. § 541 b BGB zu. Die Kl. haben nicht substantiiert dargelegt, daß ein Austausch des vorhandenen, funktionsfähigen Heizkörpers zu einer Einsparung von Heizenergie führt. Ebenso fehlt es an einer substantiierten Darlegung, daß der vorhandene Heizkörper aufgrund einer unzureichenden Dimensionierung zur ausreichenden Beheizbarkeit des Badezimmers nicht genügt. Ferner stellt der von den Kl. geplante Austausch des vorhandenen Durchlauferhitzers durch einen Gas-Warmwasserspeicher keine zu duldende Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB dar. Soweit die Kl. hierzu vortragen, daß der mit Strom betriebene Durchlauferhitzer höhere Kosten verursache als ein dem heutigen technischen Standard entsprechender Gas-Warmwasserspeicher, fehlt es an einem entsprechenden substantiierten Nachweis über die behauptete Kostenersparnis.

Schließlich steht den Kl. auch bezüglich der geplanten Anbringung eines Vollwärmeschutzes aus Styroporplatten in 8 cm Stärke an der freistehenden Giebelwand zum Nachbargrundstück kein Duldungsanspruch aus § 541 b BGB zu. Allein die Tatsache, daß der gesamte Flur sowie das Zimmer der 1-Zimmer-Wohnung der Bekl. an der freistehenden Giebelwand liegen, die nicht durch benachbarte Gebäude vor Witterungseinflüssen geschützt wird, rechtfertigt nicht den Schluß, daß die geplanten 8 cm starken Styroporplatten bereits zu einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie führen. Insoweit wäre von seiten der Kl. ein substantiierter Nachweis darüber zu führen, daß der geplante Vollwärmeschutz zu einer Energieeinsparung in Höhe von mindestens 10 % führt. Ein derartiger Nachweis ist von seiten der Kl. nicht geführt worden. Das zum Beweis einer Energieeinsparung angebotene Sachverständigengutachten macht einen substantiierten Tatsachenvortrag der Kl. über eine Energieeinsparung nicht entbehrlich. Von den Kl. hätte zunächst eine konkrete Berechnung der zu erwartenden Energieeinsparung für die Wohnung der Bekl. vorgenommen werden müssen; erst auf dieser Grundlage wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich gewesen, da andernfalls der Beweis durch Sachverständigen auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter wollte das Badezimmer durch Zusammenlegung mit einem Nebenraum vergrößern und einen Vollwärmeschutz anbringen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 29. April 1997 bejahte das Landgericht Berlin eine Duldungspflicht des Mieters nur eingeschränkt. Grundsätzlich sei zwar die Vergrößerung des Badezimmers eine Modernisierungsmaßnahme. Den Austausch der veralteten Armaturen müsse der Mieter ohnehin als Instandsetzungsmaßnahme dulden (ohne Mieterhöhungsmöglichkeit für den Vermieter). Für den Austausch des Heizkörpers und des Durchlauferhitzers fehlte es jedoch an einer Darlegung des Vermieters, daß es sich um eine Verbesserung für den Mieter handelt. Offenbar hatte der Vermieter keine Wärmebedarfsberechnung in Auftrag gegeben, so daß er nicht darlegen konnte, daß der alte Heizkörper unterdimensioniert war. Entsprechendes galt auch für den Vollwärmeschutz, bei dem der Vermieter sich nur auf Sachverständigengutachten berufen konnte, wonach eine Energieeinsparung bewirkt werden würde. Solchen Behauptungen "ins Blaue hinein" gehen jedoch die Gerichte nicht nach, wenn es denn zum Rechtsstreit kommt.