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Modernisierungsmaßnahme

VG BerlinVG 14 A 196/8308.11.1984GE 1985, 791

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsmaßnahme; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Wohnwertverbesserung; Folgekosten; Schornsteinabriß; Wasserleitung, Leitungsquerschnitt-Vergrößerung; Abflußwasserleitung; Leitungsaustausch; Hauptanschlußleitung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Ersatz von Zu- und Abflußwasserleitungen durch solche mit größerem Leitungsquerschnitt ist wie die Verstärkung der Hauptanschlußleitung eine Modernisierungsmaßnahme.

2. Schornsteinabriß als Folge von Modernisierungsarbeiten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Erneuerung der Zu- und Abflußsteigestränge ist in die Berechnung mit einzubeziehen, da der Kl. im Rahmen der Modernisierungsarbeiten die vorhandenen 20 mm Bleirohre durch 25 mm PVC-Rohre hat ersetzen lassen. Ferner ist auch die Hauptanschlußleitung von DN 25 auf DN 50 verstärkt worden. Dies ergibt sich aus der vom Kl. vorgelegten Rechnung der Berliner Wasserwerke. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer stellt diese Maßnahme eine Modernisierung dar, da das neue Leitungsnetz eine höhere lichte Weite als das bisherige hat, mithin eine höhere Wasserentnahme möglich ist (Urteil der Kammer vom 31. August 1981 - VG 14 A 445/80 - veröffentlicht in "DAS GRUNDEIGENTUM" Dezember 1981 - VG 14 A 94/80 -, veröffentlicht in "DAS GRUNDEIGENTUM" 1982, S. 379, 381). Der Kl. hat in diesem Zusammenhang zu Recht ferner darauf hingewiesen, daß der Leitungsaustausch durch eine höhere Wasserentnahme erforderlich wurde, da im Rahmen von Umbauarbeiten in der Wohnung u. a. zwei WC's mit zusätzlicher druckabhängiger Spülung installiert wurden. Die ca. 105 qm große Dreizimmerwohnung weist nunmehr neben einem Bad noch einen zusätzlichen Raum mit WC und Dusche auf.

Im Rahmen des Herdabrisses ist über den vom Bekl. bislang anerkannten Teilbetrag im Rahmen des Gesamtaufwandes ein weiterer Betrag von 1077,06 DM anzusetzen. Dies ist deshalb erforderlich, weil die Schornsteine im Herdbereich nur mit Lehm aufgemauert waren und deshalb der Abriß notwendig wurde. Die Schornsteinverkleidung hat nach dem Vortrag des Kl., der durch die Rechnung der Fa. F. gestützt wird, bis zu einer Höhe von 180 cm aus Kacheln des Herdes bestanden. Im Bereich des Herdes wurden die Ziegel- bzw. Schamottsteine des Schornsteins in Lehm gesetzt. Die Kosten betreffend die Position 6 mußten daher im oben genannten Umfang erhöht werden.