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Modernisierungskosten

OVG BerlinOVG 4 B 48.8510.06.1986GE 1987, 885

BGB § 559 Abs. 1 ; MHG § 3 Abs. 1 Satz 1; AMVOB § 11 Abs.1 , Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierungskosten; Gebühr der WBK für die Bewilligung von Modernisierungsförderungsmitteln

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die von der WBK für die Bewilligung von Modernisierungsförderungsmitteln be rechnete Gebühr gehört zu den Kosten der Modernisierung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem einen Wertverbesserungszuschlag nach § 11 AMVOB rechtfertigenden Aufwand ist entgegen der Auffassung des Bekl. und des Verwaltungsgerichts hinzuzurechnen die von der WBK für die Bewilli gung der Förderungsmittel berechnete Gebühr von 1 % der förderungsfähigen Kosten, also des Moder nisierungsaufwandes für die Streitwohnung. Zwar gehören, wie in den angegriffenen Entscheidungen zu Recht ausgeführt ist, die Aufwendungen für die Finanzierung einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu dem in die Berechnung des Wertverbesserungszuschlages einzustellenden Modernisierungsaufwand; sie sind vielmehr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AMVOB durch die Umlage nach § 11 Abs. 1 AMVOB abge golten. Bei der von der Beigeladenen aufgebrachten Bearbeitungsgebühr handelt es sich jedoch nicht um Kosten der Finanzierung, sondern wirtschaftlich um Kosten der die Belastung der Mieter durch den Modernisierungsaufwand mindernden Förderung, sei es, daß - wie bei den Wärmeisolierungsmaßnah men - die Baukosten um den Förderungsbetrag gemindert werden, sei es, daß - wie für die übrigen Maß nahmen - der Umlegungssatz auf Zeit verringert wird. Da die Berechnung der Bearbeitungsgebühr durch die WBK, die von der gewährten Förderung abgezogen wird, diese und damit die mit ihr verknüpfte Be günstigung der Mieter mindert, ist es gerechtfertigt, diese Minderung - wie von der Beigeladenen in An spruch genommen - dadurch an die (weniger) begünstigten Mieter weiterzugeben, daß diese Bearbei tungsgebühren anteilig dem umzulegenden Bauaufwand hinzugerechnet werden.