Modernisierungskosten
§ 11 Abs. 1 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierungskosten; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Modernisierungsmaßnahme; Heizungsumstellung; Ausbrennen des Schornsteins; Frischwasserinstallation; Abwasserinstallation; Badewanne, freistehend; Schürzenbadewanne; Fliesenwanne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Kosten für das Ausbrennen von Schornsteinen im Zusammenhang mit der Umstellung von Kohle- auf Ölfeuerung sind keine Kosten der Modernisierung.
2. Zum Ansatz von Aufwendungen für Frischwasser- und Abwasserinstallationen.
3. Der Austausch einer freistehenden Wanne gegen eine zum Einfliesen geeignete ist keine Wertverbesserung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Aufwendungen für das Ausbrennen der Schornsteine sind nicht durch die vorgenommene Umstellung der Brennstoffart von Kohle auf Öl verursacht worden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1981, GE 1982, 273). Zwar stellt die vorgenommene Heizungsumstellung von Kohle- auf Ölfeuerung eine Wertverbesserung dar (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, VG 14 A 80.83 m.w.N. der obergerichtlichen Rechtsprechung); das Ausbrennen und Abdichten der Schornsteine im Haus der Beigeladenen ist jedoch nicht aufgrund der Umstellung der Feuerungsart notwendig geworden.
Im Gegensatz zur Heizungsumstellung von Kohle auf Gas, bei der besondere Anforderungen an die Dichtigkeit und Beschaffenheit der Schornsteine zu stellen sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16. April 1982 - OVG 2 B 12.81 -) bestehen bei der Umstellung von Kohle- auf Ölfeuerung derartige Anforderungen nicht. Der Hartrußansatz im Schornstein wurde offenbar beseitigt, um die lichte Weite des Schornsteins zu vergrößern. Die Arbeiten sind deshalb als Instandhaltungsmaßnahmen zu werten.
Zu Recht hat die Preisstelle die Kosten für die Neuinstallation der Frischwasser- und Abwasserleitung nicht als umlagefähigen Modernisierungsaufwand angesehen. Denn mit dieser Maßnahme ist keine Wohnwertverbesserung verbunden (vgl. zur Abgrenzung Instandhaltung/Modernisierung; OVG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 1977 - OVG II B 7.77, GE 78, 197 ff.). Wie die Kl. unwidersprochen vorgetragen haben, sind die neuen Leitungen ebenso dimensioniert wie die alten Rohre.
Zutreffend ist die Preisstelle davon ausgegangen, daß der Austausch der freistehenden Wanne gegen eine Badewanne, die zum Einfliesen geeignet ist, keine Wertverbesserung darstellt. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin. Beide sind der Ansicht, daß sich Vor- und Nachteile der entsprechenden ausgleichen (vgl. Urteil der Kammer vom 2. März 1981 - VG 14 A 310 - 313.80, GE 1982, S. 377, vgl. zum Austausch einer freistehenden Badewanne gegen eine Schürzenbadewanne: OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 1983 - OVG 2 B 34.82 -, GE 1983, S. 753).