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Modernisierungskosten

VG BerlinVG 14 A 179/8402.05.1985GE 1985, 839

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungskosten; Eigenleistung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Architektenhonorar; Eigenleistung (Vermieter)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ansatz von Architektenhonoraren für vom Vermieter selbst angebrachte Leistungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Einbeziehung des Architektenhonorars des Beigeladenen ist rechtmäßig. Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten rechtfertigen die Einschaltung eines Architekten (vgl. hierzu VG 16 A 99.79 u.a., Urteile vom 19. März 1979; VG 16 A 139.79, Urteil vom 11. Dezember 1979). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ferner anerkannt, daß ein Vermieter, der selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt, auch seine eigenen Leistungen in den Modernisierungsaufwand mit einbeziehen darf (VG X A 161.76, Urteil vom 20. Dezember 1979, veröffentlicht in "DAS GRUNDEIGENTUM" 1978, 501). Der Beigeladene hat aus seiner beruflichen Stellung heraus derartige Fachkenntnisse, so daß ihm nicht verwehrt werden konnte, statt Beauftragung eines anderen Architekten Architekten-Eigenleistung in der geltend gemachten Höhe zu erbringen.

Der Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages stand schließlich nicht entgegen, daß die fragliche Maßnahme bereits im Jahre 1973 durchgeführt worden ist. Wie die Kammer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat, sind lediglich Wertverbesserungsarbeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten der AMVOB von einer Berücksichtigung ausgeschlossen (Urteile der Kammer vom 4. Oktober 1984 - VG 14 A 297.83 - sowie vom 8. November 1984 - VG 14 A 280.83 -).

Modernisierungskosten — VG Berlin VG 14 A 179/84 — vera