Modernisierungsankündigung mit Heizstrangverlauf
BGB § 554 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Modernisierungsankündigung ist unwirksam, wenn darin der Verlauf der Heizungsstränge nicht genau bezeichnet wird. Bezüglich der Heizkörper brauchen Typ und Rohrleitungsdicke nicht genannt zu werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] 2) Die Berufung hat Erfolg. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus einer zentralen Heizung und Warmwasserversorgung aus § 554 Abs. 2 BGB. Mit Vertrag vom 19. März 1990 mieteten die Bekl. die Wohnung in der L.straße 36, Berlin. Die Wohnung hat zwei Zimmer und ist etwa 42 m2 groß. Nach Erwerb des Grundstücks ist die Kl. seit dem 9. Mai 2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und zu diesem Tag in den Mietvertrag eingetreten. Mit dem Schreiben vom 28. November 2008 und mit der Ergänzung vom 20. Februar 2009 verlangte die Kl. die Zustimmung der Bekl. zur Modernisierung.
Die Modernisierungsankündigung ist formunwirksam.
Der Ausgangszustand der Wohnung ist nicht ansatzweise beschrieben. Es handelt sich durchgehend um allgemeine Formulierungen wie „teils" oder „falls" usw. Für die Bekl. ist so nicht ersichtlich, worin die Wohnwertverbesserung oder Energieeinsparung liegen soll bzw. wovon die Kl. in ihren Überlegungen ausgeht.
Weiter ist in der Ankündigung der Zustand der Wohnung nach der Modernisierung - auch unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz nur vorläufigen Angaben - nicht hinreichend beschrieben. Gerade bei einer wie hier sehr kleinen Wohnung erlangt die Frage der möglichen Möblierung oder Grundrissveränderungen erhebliche Bedeutung. Dazu ist den Bekl. nichts mitgeteilt. Der Verlauf der Stränge und Leitungen ist nicht beschrieben. Angaben wie die, dass der Heizleitungsstrang „in der rechten oder linken Ecke" des Zimmers verlaufe, sind letztlich wertlos. Hinsichtlich der Heizkörper selbst kann man noch davon ausgehen, dass sie den Fenstern zugeordnet werden können und Typ bzw. Rohrleitungsdicke nicht genannt werden müssen. Die Skizze hilft nicht weiter, da sie das Erdgeschoss zeigt und auch offensichtlich das zweite Obergeschoss nicht so geschnitten sein kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verlauf der Heizungsstränge muss bei einer Modernisierungsankündigung genau angegeben werden. Bei den Heizkörpern sind Angaben über Typ und Rohrleitungsdicke entbehrlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter nahm die Mieter auf Duldung des Heizungseinbaus in Anspruch, ohne den genauen Verlauf der Heizstränge anzugeben. Das AG gab der Klage statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Einzelrichter der ZK 67 des LG Berlin gab der Berufung der Mieter statt. Die Ankündigung sei unwirksam, weil darin der Verlauf der Heizungsstränge nicht genau bezeichnet worden sei. Angaben wie die, dass der Heizungsleitungsstrang „in der rechten oder linken Ecke" des Zimmers verlaufe, seien wertlos. Bezüglich der Heizkörper seien allerdings die Angabe von Typ und Rohrleitungsdicke entbehrlich.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Da der Vermieter nur den voraussichtlichen Umfang der Modernisierung ankündigen muss, dürfen an den Inhalt des Ankündigungsschreibens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (LG München, Urteil vom 11. Februar 2009, 15 S 22980/07, ZMR 2009, 453). Der Vermieter muss in der Modernisierungsankündigung daher nicht jede Einzelheit der Maßnahme und jede mögliche Auswirkung mitteilen (KG, Urteil vom 10. Mai 2007, 8 U 166/06, GE 2007, 907). Gleichwohl empfiehlt es sich, in der Ankündigung den genauen Verlauf der Heizstränge anzugeben; eine Grundrissskizze mit den eingezeichneten Strängen dürfte genügen.