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Modernisierungsankündigung

LG Berlin64 S 196/9919.11.1999HE 2000, 166

BGB § 541 b; MHG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsankündigung; Falschberechnung der voraussichtlichen Mieterhöhung; Informationsumfang bei Heizungseinbau

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Modernisierungsankündigung ist nicht deswegen unwirksam, weil die voraussichtliche Mieterhöhung nicht richtig berechnet worden ist.

2. Bei einem beabsichtigten Heizungseinbau reicht eine Skizze mit dem Ort und der Anzahl der einzubauenden Heizkörper und deren Leitungsführung aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht der erstinstanzlich zuerkannte Dul-dungsanspruch gegen den Bekl. hinsichtlich des Einbaus einer Zentralheizung in dessen Wohnung gemäß § 541 b Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Die Modernisierungsankündigung durch Schreiben vom 20. März 1998 ist formal wirksam. Der vom Bekl. problematisierte Umstand, ob die zu erwartende Mieterhöhung zutreffend berechnet ist, ist im Rahmen des geltend gemachten Duldungsanspruches unerheblich. Denn auf die exakte und zutreffende Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung kommt es in diesem Stadium noch nicht an. Der Mieter soll nur in der Lage sein zu beurteilen, ob die Modernisierung im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse für ihn zumutbar ist oder nicht. Fehlt die Angabe einer Mietzinssteigerung oder ist diese fehlerhaft, führt dies gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MHG zur Verlängerung der Frist für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung; andere Konsequenzen ergeben sich dagegen nicht. Die Ankündigung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Kl. haben alle insoweit geltenden Kriterien eingehalten. Sie haben eine individuelle Ankündigung erklärt (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl., Teil I, § 541 b Rn. 70), die unter Bezugnahme auf die beigefügte Skizze auch den Ort und die Anzahl der einzubauenden Heizkörper aufführt (vgl. Kinne, a. a. O., Rn. 73).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wollte den geplanten Heizungseinbau nicht dulden und rügte Mängel in der Ankündigung nach § 541 b BGB.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. November 1999 bejahte das Landgericht Berlin einen Duldungsanspruch des Vermieters. Soweit der Mieter sich darauf berufen hatte, die zu erwartende Mieterhöhung sei unrichtig berechnet worden, sei das unerheblich, da dies erst in einem Mieterhöhungsverfahren nach § 3 MHG zu prüfen sei. Im übrigen reiche es aus, wenn der Vermieter unter Bezugnahme auf eine Skizze den Ort und die Anzahl der einzubauenden Heizkörper aufgeführt habe. Was um alles in der Welt sollte der Vermieter denn auch zusätzlich dem Mieter noch mitteilen?