Modernisierungsankündigung
BGB § 541 b; MHG § 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierungsankündigung; Falschberechnung der voraussichtlichen Mieterhöhung; Informationsumfang bei Heizungseinbau
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Modernisierungsankündigung ist nicht deswegen unwirksam, weil die voraussichtliche Mieterhöhung nicht richtig berechnet worden ist.
2. Bei einem beabsichtigten Heizungseinbau reicht eine Skizze mit dem Ort und der Anzahl der einzubauenden Heizkörper und deren Leitungsführung aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht der erstinstanzlich zuerkannte Duldungsanspruch gegen den Bekl. hinsichtlich des Einbaus einer Zentralheizung in dessen Wohnung gemäß § 541 b Abs. 1 S. 1 BGB zu.
Die Modernisierungsankündigung durch Schreiben vom 20. März 1998 ist formal wirksam. Der vom Bekl. problematisierte Umstand, ob die zu erwartende Mieterhöhung zutreffend berechnet ist, ist im Rahmen des geltend gemachten Duldungsanspruches unerheblich. Denn auf die exakte und zutreffende Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung kommt es in diesem Stadium noch nicht an. Der Mieter soll nur in der Lage sein zu beurteilen, ob die Modernisierung im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse für ihn zumutbar ist oder nicht. Fehlt die Angabe einer Mietzinssteigerung oder ist diese fehlerhaft. führt dies gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MHG zur Verlängerung der Frist für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung; andere Konsequenzen ergeben sich dagegen nicht. Die Ankündigung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Kl. haben alle insoweit geltenden Kriterien eingehalten. Sie haben eine individuelle Ankündigung erklärt (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl., Teil I, § 541 b Rn. 70), die unter Bezugnahme auf die beigefügte Skizze auch den Ort und die Anzahl der einzubauenden Heizkörper aufführt (vgl. Kinne, a. a. O., Rn. 73).