Modernisierungsankündigung
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierungsankündigung; Baubeschreibung/inhaltliche Anforderungen; Duldungspflicht/gegenüber Modernisierungsmaßnahmen; Durchlauferhitzer/Aufstellungsort; Gas-Etagenheizung/Einbau; Heizkörper/Größe und Aufstellungsort; Mitteilung/vorgesehener Modernisierungsmaßnahmen; Rohrleitungen/Verlauf; Überlegungsfrist/für den Mieter; Wohnungsbesichtigung/Pflicht des Vermieters zur
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. gemäß § 541 b Abs. 1 BGB auf Duldung des Einbaus einer Gas-Etagenheizung in der von ihr innegehaltenen Wohnung besteht derzeitig nicht. Denn Voraussetzung für eine Duldungspflicht der Bekl. ist nach Abs. 2 der genannten Vorschrift, daß der Kl. als Vermieter der Bekl. zwei Monate vor dem Beginn der Maßnahmen deren Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitteilt. Dieser Mitteilungspflicht genügte der Kl. durch das Schreiben der Hausverwaltung vom 31. August 1983 einschließlich der beigefügten Baubeschreibung vom 24. August 1983 nicht. Denn die Mitteilung soll den Mieter in den Stand setzen, sich sachgerecht zu entscheiden, ob er die Maßnahmen dulden oder ihnen entgegentreten soll. Ohne eine solche Unterrichtung braucht die Maßnahme schon aus formalen Gründen vom Mieter nicht geduldet werden (vgl. Blümmel, GE 1983, S. 49). Die Bekl. hat in diesem Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie im Augenblick auch wegen insoweit fehlender, genauerer Information durch den Kl. nicht prüfen könne, inwieweit sie zur Duldung des Einbaus einer Gasheizung verpflichtet sei. Der Kl. hat nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen in der Wohnung der Bekl. ausgeführt werden sollen. Dem Ankündigungsschreiben des Kl. vom 8. August 1983 fehlt es an jeglicher Konkretisierung, welche Arbeiten geplant sind und welche Kosten der Bekl. hierdurch zukünftig entstehen werden. Auch das nachfolgende Schreiben des Kl. vom 31. August 1983 konkretisiert nicht, welche Maßnahmen er in der Wohnung der Bekl. auszuführen gedenkt. Das Schreiben richtet sich vielmehr an alle Mieter des Hauses und enthält in der Baubeschreibung lediglich Angaben, welche Maßnahmen für das gesamte Haus geplant sind. Dabei hat der Kl. ausdrücklich für die einzelnen Wohnungen verschiedene Alternativen hinsichtlich der Art und der Menge der durchzuführenden Installationen und des Umfanges der durchzuführenden Bauarbeiten offen gelassen. Für die Bekl. ist aus der Baubeschreibung nicht ersichtlich, ob und an welchen der vorhandenen Schornsteine die Anlage angeschlossen werden soll. Vielmehr wird in der Baubeschreibung erklärt, daß dies noch von der Beurteilung des Schornsteinfegers abhängig sein wird. Es ist auch nirgendwo angegeben, welche Leistung der vorgesehene Gasdurchlauferhitzer haben wird, so daß die Bekl. die Auswirkungen auch nicht näher überprüfen kann. In der Baubeschreibung ist auch offen gelassen, ob der Durchlauferhitzer in der Küche oder in einem anderen Raum der Wohnung der Bekl. installiert werden soll. Ebenso wird in der Baubeschreibung nicht festgelegt, wie die Rohrleitungen in der Wohnung der Bekl. verlaufen sollen. Auch die Größe und der Standort der anzubringenden Heizkörper wird nicht näher konkretisiert. Die Bekl. kann infolgedessen nicht ersehen, an welchen Stellen ihrer Wohnung Raum verloren geht, an welcher Stelle im Balkonzimmer die Installation des Heizkörpers vorgesehen ist und inwieweit sie ihre bisherigen Einrichtungen in der Wohnung verändern muß. Der Kl. hat auch offen gelassen, ob die Bekl. außer einem Gasdurchlauferhitzer für die Heizung ein weiteres, mit Gas betriebenes Gerät, nämlich einen Warmwasserbereiter oder einen Gasherd, zusätzlich erhält. Ebenso hat der Kl. ausdrücklich offen gelassen, ob die in der Wohnung vorhandenen Öfen verbleiben oder abgerissen werden.
Die Folge all dieser Unsicherheiten ist, daß für die Bekl. letztlich auch nicht die später auf sie zukommenden Kosten in Form von Mieterhöhungen voraussehbar sind. Die der Baubeschreibung beigefügte Kostenberechnung für die Wohnung der Bekl. kann daher noch nicht als maßgeblich angesehen werden. Die Bekl. hat infolgedessen auch noch keinen genauen Überblick über die entstehenden Kosten, wobei noch hinzu kommt, daß der Kl. ohnehin nicht mitgeteilt hat, welche Kosten durch den Betrieb der Anlage auf die Bekl. zukommen werden. Auch dies hat die Bekl. mit Recht beanstandet. Schließlich fehlt dem Schreiben des Kl. vom 31. August 1983 auch jegliche Darlegung über die voraussichtliche Dauer der in der Wohnung der Bekl. beabsichtigten Maßnahmen.
Dem Kl. war insoweit auch keine weitere Erklärungsfrist einzuräumen. Denn die zweimonatige Frist der Bekl. zur Überlegung, ob sie die vom Kl. beabsichtigten Maßnahmen dulden muß oder möglicherweise das Mietverhältnis kündigen wird, beginnt erst zu laufen, wenn der Kl. sie in ausreichender Art und Weise entsprechend den obigen Ausführungen über die konkret von ihm beabsichtigten Maßnahmen, sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer und vor allem die dann konkret zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich informiert hat. Der Einwand des Kl. in diesem Verfahren, der konkrete Umfang der Maßnahmen hinge noch von dem Ergebnis einer Wohnungsbesichtigung und den Wünschen der Mieter ab, ist unerheblich. Es liegt auf der Hand, daß sich der Kl. vor einer Durchführung von Modernisierungsarbeiten gegen den Willen der Mieter zunächst durch Besichtigung der Räumlichkeiten darüber informieren muß, welche baulichen Möglichkeiten und Gegebenheiten bestehen. Der Kl. muß hierzu vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen ggf. einen Termin zur Besichtigung der Wohnung vereinbaren. Die fehlende Konkretisierung der vom Kl. beabsichtigten Maßnahmen kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß dies noch von den Wünschen der Mieter abhinge. Der Kl. weiß, daß die Bekl. und auch andere Mieter des Hauses die von ihm beabsichtigten Maßnahmen ablehnen. Er muß infolgedessen einseitig festlegen, welche Maßnahmen er durchzuführen und notfalls gerichtlich durchzusetzen beabsichtigt. Erst dann braucht der Mieter zu prüfen, ob er die konkreten Maßnahmen dulden muß.