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Modernisierungsankündigung

AG Schöneberg17 C 434/8623.01.1987unveröffentlicht

§ 541 b BGB Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierungsankündigung; Verbesserung der Mietsache; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht des Mieters; Ankündigungsschreiben, Inhalt; Heizungseinbau; Kostenvoranschlag; Wärmebedarfsberechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Umfang der Informationspflicht nach § 541 b BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Jedenfalls fehlt im Ankündigungsschreiben jede Angabe, wo in jedem einzelnen Raum Heizkörper welcher Bauart und Größe installiert und wo Kupferrohre welchen Querschnitts verlegt werden sollen. Dasselbe gilt für die Therme und die Rohre zu den Zapfstellen. Dies läßt sich durch farbige Einzeichnungen in die Fotokopie eines Wohnungsgrundrisses ohne wesentlichen Aufwand erreichen. Das Gericht läßt dahingestellt, ob der Mieter Anspruch auf eine Wärmebedarfsberechnung hat. Des weiteren fehlt jegliche Darlegung der Kosten des Heizungseinbaus (Kostenvoranschlag). Die Klage muß demnach abgewiesen werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. aber: LG Berlin - 29 S 53/83 - Urt. v. 9.8.1983

Modernisierungsankündigung — AG Schöneberg 17 C 434/86 — vera