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Modernisierungsankündigung

AG Charlottenburg18 C 207/9017.09.1990GE 1991, 255

BGB § 554 Abs. 3 Satz 3; § 541 b Abs. 2 Satz 4 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierungsankündigung; unerhebliche Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Rahmen einer Modernisierung gem. § 541 b BGB ist eine Mieterhöhung von 30,00 DM monatlich nicht mehr als geringfügig anzusehen, auch wenn dies nur 4,4 % der Kaltmiete ausmacht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Modernisierungsankündigung des Kl. vom13. De-zember 1989 entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ankündigung im Sinne von § 541 b Abs. 2 BGB. Aus dem Schreiben des Kl. vom 13. Dezember 1989 läßt sich lediglich entneh-men, daß auch in der Wohnung der Bekl. Arbeiten ausgeführt werden soll-ten, für die zwei halbe Tage innerhalb des angegebenen Zeitraumes veranschlagt waren. Nach Art und Umfang sind diese Arbeiten in keiner Weise konkretisiert worden. Eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung war auch nicht etwa deswegen - wie der Kl. meint - entbehrlich, weil mit der Verstärkung der elektrischen Steigeleitungen lediglich der übliche Standard hergestellt werden sollte. Vielmehr entfällt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung nach § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB lediglich dann, wenn Maßnahmen mit keiner oder nur einer un erheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Ob die in der Wohnung der Bekl. auszuführenden Arbeiten - die immerhin zwei halbe Tage dauern sollten - nur eine unerhebliche Einwirkung auf die Wohnung der Bekl. dar-stellen würden, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann die an-gekündigte Erhöhung des Mietzinses nicht mehr als unerheblich angesehen werden. Ein Betrag von fast 30,00 DM monatlich ist, auch wenn er nur 4,4 % der gegenwärtig gezahlten Kaltmiete ausmacht, nicht mehr geringfü-gig.