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Modernisierung ohne finanzielle Aufwendungen

OVG BerlinOVG 4 B 107.8606.10.1987GE 1988, 529

§ 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung ohne finanzielle Aufwendungen; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungsumlage; finanzielle Aufwendungen, Nachweise; Belege, fehlende

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Modernisierungsumlage nach § 11 AMVOB setzt zwingend voraus, daß vom Vermieter finanzielle Aufwendungen getragen worden sind. Ist dies nicht der Fall oder können solche Aufwendungen nicht in geeigneter Form belegt und nachgewiesen werden und ist dieser Mangel auch nicht aufgrund der sonstigen Begleitumstände zu vernachlässigen, liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Umlage nach § 11 AMVOB nicht vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die hier in Rede stehenden Modernisierungsmaßnahmen sind im November/Dezember 1977 durchgeführt worden. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 AMVOB a. F. ist eine jährliche Mieterhöhung bei baulichen Verbesserungen und bei Einrichtungen um 14 v. H. der aufgewendeten Bau- und Einrichtungskosten zulässig. Dabei dürfen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB a. F. Kosten und Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vom Vermieter getragen werden. Im Ausgangspunkt hat das gesamte, nunmehr zehnjährige Verfahren keine Klarheit darüber erbracht, welche Kosten der Beigeladenen durch den Generalübernehmer tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind (wird ausgeführt).

Um so weniger kann festgestellt werden, daß die Beigeladene an die O-GmbH überhaupt Zahlungen bewirkt hat. Soweit die Beigeladene vorträgt, sonstige Unterlagen seien nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden, kann sich dies nur zu ihren Lasten auswirken. Die sonstigen Begleitumstände des Falles sind nicht geeignet, die aufgrund der dargestellten Tatsachen bestehenden Zweifel an einer tatsächlichen Zahlung der Beigeladenen an die O-GmbH zu entkräften. Vielmehr muß das Gegenteil festgestellt werden. Hat die beigeladene Eigentümerin Aufwendungen nicht belegt und nachgewiesen, so kann auf ihren Antrag der Wertverbesserungszuschlag nur auf 0,- DM festgesetzt werden. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB a. F.