Modernisierung/Mieterhöhung
§ 541 b BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Modernisierung/Mieterhöhung; Mieterhöhung/Modernisierung; Ankündigung/der Modernisierung als Voraussetzung für Mieterhöhung; Verbesserungsmaßnahmen/Ankündigung als Voraussetzung für Mieterhöhung; Modernisierung/Ankündigung als Voraussetzung für Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Mieterhöhung nach Modernisierung gehört auch, daß der Vermieter die Verbesserungsmaßnahmen vorher ordnungsgemäß nach § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB angekündigt hat. Der insoweit maßgebliche Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 1.9.88 - 8 RE-Miet 4048/88 - (in WM 88, 389) ist auf Mietverhältnisse im Sozialen Wohnungsbau entsprechend anzuwenden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, daß sich die Miete für die streitbefangene Wohnung aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 30. Januar 1987 nicht um 50,56 DM wegen der im Jahre 1985 durchgeführten Wärmedämmmaßnahmen erhöht hat und bereits aus diesem Grunde auch kein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 975,64 DM für den Zeitraum vom 1. September 1985 bis 28. Februar 1987 besteht.
Die Mieterhöhungserklärung vom 30. Januar 1987 hat zu keiner Erhöhung der Miete um 50,56 DM wegen Modernisierungsarbeiten geführt.
Wie das Kammergericht in seinem Rechtsentscheid vom 1. September 1988 - 8 RE-Miet 4048/88 - an welchem die Kammer gebunden ist, entschieden hat, ist die Zustimmung des Mieters bzw. die Ersetzung der Zustimmung durch Urteil gemäß § 894 ZPO bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen nach § 541 b BGB nur dann entbehrlich, wenn der Mieter zur Zeit der Ausführung der Modernisierungsmaßnahme nach dieser Vorschrift zur Duldung verpflichtet war. Hierfür ist wiederum Voraussetzung, daß der Vermieter vor Beginn der Arbeiten dem Mieter form- und fristgerecht im Sinne des § 541 b BGB die Modernisierungsmaßnahme angekündigt hat, damit dieser entscheiden kann, ob er der Modernisierungsmaßnahme zustimmt oder gegebenenfalls von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Voraussetzung für eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen ist, daß der Anspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter auf Duldung der Verbesserungsmaßnahme zur Zeit ihrer Ausführung bestand. Dann aber gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Mieterhöhung auch, daß der Vermieter die Verbesserungsmaßnahme vorher nach § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB angekündigt hat, denn erst die Mitteilung nach dieser Vorschrift löst den Anspruch auf Duldung aus. Ist somit die Mitteilung vor Ausführung der Maßnahme nicht oder nicht gesetzesmäßig erfolgt, war der Mieter zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme nicht zur Duldung verpflichtet (Seite 34 des Rechtsentscheides). Wegen der weiteren Begründung wird auf den Rechtsentscheid des Kammergerichts (veröffentlicht im Grundeigentum 88, Seite 993 ff.) Bezug genommen. Zwar betrifft der Rechtsentscheid eine Mieterhöhung nach § 11 AMVOB in Verbindung mit § 18 1. BMG bzw. § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 GVW in Verbindung mit § 3 MHG, es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, daß bei einer Mieterhöhung im Sozialen Wohnungsbau andere Erwägungen zugrunde zu legen sind. ...