veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Modernisierung/Kabelfernsehen

AG Tiergarten3 C 202/8431.10.1984MM 1985, 171

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung/Kabelfernsehen; Gemeinschaftsantenne - Ersatz durch Kabelfernsehanschluß; Kabelfernsehanschluß - Ersatz für Gemeinschaftsantenne; Wertverbesserung; Modernisierung; Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht - bei Modernisierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigt der Vermieter den Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne an, kann er nicht ohne weitere Ankündigung gem. § 541 b BGB einen Anschluß an das Kabelfernsehen vollziehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gem. § 541 b BGB muß die Kl. zwar wertverbessernde Maßnahmen an und für ihre Wohnung dulden, gemäß´Abs. 2 dieser Vorschrift sind die Bekl. jedoch verpflichtet, die Durchführung solcher Arbeiten rechtzeitig vorher anzuzeigen und auf diese Art und Weise eine Zustimmung des Mieters zu den geplanten Arbeiten zu erlangen. Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Anschluß an das Kabelfernseh-Netz um eine Wertverbesserung handelt. Unstreitig haben die Bekl. der Kl. weder die beabsichtigte Herstellung des Anschlusses an das Kabelfernseh-Netz mitgeteilt, noch die daraus resultierende Mieterhöhung errechnet. Die Kl. konnte daher weder prüfen, ob sie einer solchen Maßnahme zustimmt oder ob sie, was ihr ebenfalls gem. § 541 b Abs. 2 BGB ermöglicht wird, ggf. daraufhin das Mietverhältnis kündigt. Ohne eine Ankündigung und die vorgeschriebene Mitteilung sind die Bekl. jedoch nicht berechtigt, wertverbessernde Arbeiten an der Wohnung der Kl. durchzuführen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil sie angekündigt hat, daß ein Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne hergestellt werden sollte. Im Vertrauen auf diese Erklärung hat die Kl. daher den Handwerkern auch den Zutritt zur Durchführung der Arbeiten gewährt. Dies beruhte jedoch auf der unzutreffenden Vorstellung, daß es sich dabei um den Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne handelte. Wenn die Bekl. ihre Absichten hinsichtlich der Antenne geändert haben, so waren sie verpflichtet, den Mietern von dieser Änderung Kenntnis zu geben und die damit verbundenen Angaben zu machen. Die Mieter hätten dann jeweils überprüfen können, ob sie mit diesen Arbeiten einverstanden sind und ob diese für sie zumutbar sind. Da dies unterblieben ist, haben die Bekl. unberechtigterweise eine Veränderung in der Wohnung der Kl. vorgenommen.

Die Ansicht der Bekl., daß gem. § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB eine Zustimmung nicht erforderlich sei, da es sich nur um minimale Veränderungen handele, trifft nicht zu. Allein die monatlich fällig werdenden Anschlußgebühren, die nach entsprechenden Ankündigungen in der Presse in dem Augenblick erheblich steigen werden, in dem im größeren Umfang Programme in das Kabelnetz eingespielt werden, lassen diese Maßnahme nicht als eine unerhebliche Einwirkung auf die gemietete Wohnung erscheinen. Neben der Mieterhöhung, für die bereits bei einem Anschluß einer Gemeinschaftsantenne eine Zustimmung erforderlich ist, treten hier auch die regelmäßigen Benutzergebühren für die Post.