Modernisierung/Kabelfernsehen
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung/Kabelfernsehen; Modernisierung; Wertverbesserung; Modernisierungszuschlag; Gemeinschaftsantenne; Kabelfernsehen; Kostenmiete - Erhöhung wegen Anschlusses an das Kabelfernsehen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch den Anschluß der Gemeinschaftsantennenanlage an das Kabelfernsehen wird der Gebrauchswert der Wohnung nicht erhöht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Außerdem handelt es sich hier bei dem Anschluß an das Kabelfernsehen nicht um eine Modernisierung. Der Gebrauchswert der Wohnung wird dadurch nicht nachhaltig erhöht, weil die Frage, auf welche Weise man das Fernsehen empfängt, nicht die Nutzung der Wohnung berührt. Ferner liegt eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer nicht vor. Aus dem Vorbringen der Kl. ergibt sich nicht, daß hier der Empfang tatsächlich durch den Anschluß an das Kabelfernsehen verbessert worden ist und daß dies auf billigere Weise nicht möglich gewesen ist. Die Kl. hat insbesondere nicht dargetan, daß etwa Abschattungen durch Hochhäuser oder anderes vorhanden waren, die den Empfang über die Gemeinschaftsantennenanlage behindert hätten.
Der Empfang von mehr Programmen durch Kabelfernsehen stellt bereits begrifflich keine Verbesserung des Wohnwertes dar. Dabei handelt es sich lediglich - günstigenfalls - um eine Verbesserung der Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Weiterhin ließe sich von einer wesentlichen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse nur dann sprechen, wenn der Markt dies tatsächlich so bewertete. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Nach den dem Gericht bekannten Meinungsumfragen, auf die es in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, wünscht die Mehrheit der Mieter kein Kabelfernsehen. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, daß durch die streitige bauliche Maßnahme ein Anschluß- und Benutzungszwang für den betroffenen Mieter herbeigeführt wird. Selbst wenn der Mieter die Steckdose der mit dem Breitbandnetz der Post verbundenen Hausverteilanlage nicht benutzt, gilt seine Wohnung nach den Verwaltungsanweisungen zur Fernmeldeordnung als angeschlossene Wohneinheit (vgl. Groß NJW 1984, 410). Ein derartiger Anschluß- und Benutzungszwang ist indes unzulässig, weil kein öffentliches Bedürfnis dafür besteht (vgl. Groß a.a.O.). Nicht zuletzt aus diesen Gründen ist der von der Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitete Entwurf der Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften, wonach die Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage auf die Mieter von Sozialwohnungen umgelegt werden können, bislang nicht Gesetz geworden. Schließlich steht der Annahme einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer durch den Anschluß an das Kabelfernsehen der Umstand entgegen, daß mittlerweile durch Satellitenempfangsanlagen auf dem Hausdach 30 und mehr Programme in bester Bild- und Tonqualität empfangen werden können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. aber KG, RE v. 27.6.1985 - 8 RE Miet 874/85 -, S. ...; vgl. auch: AG Charlbg. - 7 C 705/87 - Urt. v. 21.9.1987, S. ...