Modernisierung/Gemeinschaftsantenne
§ 541 b BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Modernisierung/Gemeinschaftsantenne; Gemeinschaftsantenne/Ersatz für Dacheinzelantenne; Einzelantenne/Ersatz durch Gemeinschaftsantenne keine Modernisierung; Modernisierung/Ersatz der Dacheinzelantenne durch Gemeinschaftsantenne; Duldungspflicht des Mieters/keine bei Ersatz der Dacheinzelantenne durch Gemeinschaftsantenne
Leitsatz
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Der Vermieter hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Duldung der Installation einer Gemeinschaftsantenne, wenn der Mieter bereits über eine funktionsfähige Dacheinzelantenne verfügt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Duldung der Errichtung einer Gemeinschaftsantenne.
Aufgrund des Vorbringens des Kl. kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beabsichtigte Baumaßnahme zu einer Verbesserung der vom Bekl. gemieteten Räume führen würde.
Unstreitig hat der Bekl. mit seiner Dachantenne einen einwandfreien Fernsehempfang. Dem Vortrag des Kl. läßt sich auch nicht entnehmen, daß die anderen vorhandenen Dachantennen für deren Besitzer einen ordnungsgemäßen Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht gewährleisten bzw. daß durch die Installation einer Gemeinschaftsantenne eine wesentliche Verbesserung der Empfangsmöglichkeiten erreicht werden könnte. Es käme höchstens einer Verbesserung sonstiger Teile des Gebäudes in Betracht, nämlich der Wohnungen der Mieter, die über keine eigene Dachantenne, sondern nur über eine Zimmerantenne, mit der sich normalerweise nicht dieselbe Bildqualität wie mit einer Dachantenne erzielen läßt, oder über gar keine Empfangsmöglichkeit verfügen. Für diese Mieter würde sich durch die Installation einer Gemeinschaftsantenne der Gebrauchswert der gemieteten Wohnung objektiv erhöhen.
Ob der Bekl. zur Ermöglichung der Erhöhung des Gebrauchswertes die Installation der Gemeinschaftsantenne zu dulden hat, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, in der die Interessen des Bekl. einerseits und die Interessen des Kl. sowie die der anderen Mieter andererseits einzubeziehen sind (vgl. Palandt-Putzo, BGB, § 541 b, Anm. 2c; Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 541 b, Rdnr. 7). Die Installation der Gemeinschaftsantenne belastet den Bekl. insofern, als er die ihm gehörende Einzelantenne entfernen und für die neue Antenne, die ihm persönlich keine besseren Empfangsmöglichkeiten bringt, eine um monatlich 4,- DM höhere Miete zahlen muß.
Den Interessen des Bekl., seine bisherige Antenne zu behalten, gegenläufige Interessen der anderen Mieter, die konkret zu ermitteln sind (Palandt-Putzo, a.a.O., § 541 b Anm. 2 cbb), sind nicht ersichtlich. Der Kl. trägt weder vor, wie die anderen Mieter, die über eine Einzeldachantenne verfügen, zu dem geplanten Einbau einer Gemeinschaftsantenne stehen, noch, wieviele seiner Mieter keine Dachantenne besitzen und ob sie überhaupt an einer solchen interessiert sind. Es ist nicht einmal klar, ob diese Mieter überhaupt einen Fernsehanschluß haben oder einen wünschen.
Ebenfalls reicht der Vortrag des Kl. nicht aus, um ein überwiegendes eigenes Interesse anzunehmen. Sein Vorbringen, bei Errichtung einer Einzelantenne für jeden Mieter des Hauses werde kein Mieter mehr einen Fernsehempfang haben und die Installation einer Gemeinschaftsantenne sei deshalb zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Empfangs für alle Mieter erforderlich, ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. aber LG Berlin - 63 S 317/84 -, Urt. v. 14.6.1985, und 63 S 93/84 - Urt. v. 2.11.1984