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Modernisierung/Ankündigung

AG Wedding10 C 287/8408.02.1985MM 1986, 32

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung/Ankündigung; Modernisierung/Gasetagenheizung; Modernisierung/isolierverglaste Fenster; Wertverbesserung/Küche - Einbau von isolierverglasten Fenstern; Modernisierungsankündigung/Bad - Einbau von isolierverglasten Fenstern; Ankündigung der Modernisierung; Duldungspflicht (bei Modernisierung)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Duldungspflicht des Mieters nach § 541 b BGB ist nur gegeben, wenn er genaue und umfassende Informationen über Art und Weise sowie die konkreten Auswirkungen der Modernisierungsarbeiten erhalten hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Ankündigungsschreiben der Kl. vom Juli enthält keine ausreichenden Informationen der Bekl. über den Umfang der durchzuführenden Arbeiten und deren Auswirkungen auf die Mieträume der Bekl. In diesem Schreiben wird nämlich lediglich mitgeteilt, daß eine Modernisierung der Wohnung durch den Einbau einer Gasetagenheizung und von isolierverglasten Fenstern erfolgen soll. Nähere Angaben darüber, welche baulichen Maßnahmen in welchen Räumen an welcher Stelle erfolgen sollen, fehlen. Die Ankündigung ist daher unwirksam, so daß die Kl. hierauf ihren Duldungsanspruch nicht stützen können.

Aber auch das Ankündigungsschreiben von November ist nicht ordnungsgemäß. So enthält es zwar wesentlich mehr Angaben über die einzelnen für den Einbau einer Gasetagenheizung erforderlichen Arbeiten in den verschiedenen Räumen der Wohnung der Bekl. Jedoch reichen auch diese Informationen noch nicht aus, weil es die Kl. unterlassen haben, den Bekl. detailliert mitzuteilen, wo in den einzelnen Räumen die Rohre verlaufen sollen und ob die Rohe auf Putz oder unter Putz verlegt werden. Bezüglich der Heizkörper und der Therme fehlt es an der Angabe, welche Größe diese haben werden und teilweise auch an der Mitteilung des Standortes. Dies gilt auch für das Wandfutter und den elektrischen Anschluß auf dem Flur. Daß der Vermieter auch hierüber genaueste Angaben machen muß, stellt keine Überspitzung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Ankündigung gem. § 541 b Abs. 2 BGB dar. Denn nur anhand dieser konkreten Angaben kann der Mieter die durch die Modernisierungsmaßnahmen auf seine tatsächliche Wohnsituation möglicherweise entstehenden Einwirkungen erkennen und somit zu einer sachgerechten Prüfung und Entscheidung gelangen, ob er die Modernisierungsmaßnahmen dulden soll oder nicht. So ist es beispielsweise denkbar, daß durch den Einbau einer Therme in der Küche dort vorhandene Einbaumöbel verändert werden müssen, wobei das Ausmaß einer eventuell erforderlichen Veränderung wesentlich vom Standort der Therme abhängig sein kann. Dies gilt auch für die Ausstattung und Nutzbarkeit der übrigen Räume, die der Mieter in aller Regel stark auf seine individuellen Bedürfnisse abgestellt hat. Auch hier kann das Verlegen von Rohren sowie die Anbringung von Heizkörpern zu erheblichen Veränderungen führen, so daß der Mieter zur sachgerechten Entscheidung diesbezügliche Informationen benötigt.

Die Kl. können sich nicht darauf berufen, durch Einreichung einer entsprechenden Skizze mit der Klageschrift ihrer Informationspflicht nachgekommen zu sein. Der Mieter hat einen Anspruch auf fristgerechte umfassende Information, damit ihm die Überlegungsfrist des § 541 b Abs. 2 BGB in vollem Umfang zur Verfügung steht. Aus den gleichen Erwägungen greift auch der Einwand der Kl. nicht durch, die Bekl. hätten mündlich die entsprechenden Erklärungen erhalten und sich im übrigen auf einer Mieterversammlung selbst informieren können.

Auch die Angaben hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der geplanten Arbeiten sind nicht ordnungsgemäß. Die Kl. haben angegeben, daß die Arbeiten ab 10. Januar 1985 durchgeführt und eine Woche dauern würden. Diese Mitteilung ist zwar für sich genommen hinreichend klar und bestimmt. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Kl. die gleichen Zeitangaben vorformuliert einer Vielzahl von Mietern gegenüber gemacht haben, ohne zum einen auf den unterschiedlichen Umfang der Arbeiten einzugehen und zum anderen dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Arbeiten in den verschiedenen Wohnungen nicht sämtlichst zur selben Zeit ausgeführt werden können. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß die Kl. soviel Handwerker auf einmal beschäftigen, daß alle Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus innerhalb einer Woche ausgeführt werden. Letztlich kann es sich daher bei der Zeitangabe im Schreiben von November nur um den Beginn der Arbeiten im Hause überhaupt handeln, nicht aber um eine realistische Mitteilung für jeden einzelnen Mieter, also auch für die Bekl. Es ist daher davon auszugehen, daß es auch an einer konkreten Zeitangabe für die auszuführenden Arbeiten in der Wohnung der Bekl. fehlt.

Eine Duldungspflicht bezüglich des Einbaus von isolierverglasten Doppelfenstern in Küche und Kammer bestand ebenfalls nicht, da diese bauliche Maßnahme keine einen Modernisierungszuschlag rechtfertigende Wertverbesserung darstellt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 16. März 1984 - 64 S 395/83 -).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 29 S 53/83 -, Urt. v. 9.8.1983, S. ... und zum Einbau von Isolierglasfenstern in Küche und Kammer: AG Charlbg. - 12 b C 97/88 - Urt. v. 10.6.1988, S. ...; LG Berlin - 61 S 202/88 - Urt. v. 20.10.1988, S. ...; AG Charlottenburg - 3 C 184/87 - Urt. v. 12.8.1987 /LS Nr. 2/, S. ...