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Modernisierung/Ankündigung

AG Tiergarten9 C 125/8526.04.1985MM 1985, 279

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung/Ankündigung; Modernisierung; Wertverbesserung; Modernisierungsankündigung, Umfang; Ankündigung der Modernisierung; Heizungseinbau - als Modernisierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nur die gleichzeitige Mitteilung aller gem. § 541 b Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Informationen löst die Duldungspflicht des Mieters aus.

2. Beim Heizungseinbau gehören dazu neben Angaben über Anzahl, Größe und Standort der Heizkörper sowie des Verlagerns der Leitungen auch eine Wärmebedarfsberechnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Modernisierungsankündigungen leiden an einer Vielzahl erheblicher Mängel und genügen somit nicht den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB.

In den drei erstgenannten Schreiben wird weder der Umfang der Arbeiten mitgeteilt, noch, wann mit den Arbeiten begonnen werden soll. Zum Umfang der vorgesehenen Arbeiten gehört eine ins Einzelne gehende Aufstellung, welche Arbeiten genau in der Wohnung des Bekl. geplant sind (LG Berlin, a.a.O.). Der Mieter muß detailliert darüber informiert werden, wie seine Wohnung verändert werden soll. Insbesondere muß das Modernisierungsankündigungsschreiben sowohl Angaben dazu enthalten, wieviele Heizkörper welcher Größe wo in welchen Räumen jeweils installiert werden und wo die Leitungen verlaufen sollen (LG Berlin, a.a.O.; AG Schöneberg, Urt. v. 11.5.84 - 12 C 131/84, GE 84, 765, 767).

Ebensowenig genügt das Schreiben vom November ... diesen Anforderungen.

Diesem Schreiben lag keine Skizze bei, aus der der Bekl. die beabsichtigte Lage der Heizkörper bzw. die Führung der Leitungen hätte ersehen können. Durch das spätere Übersenden einer Skizze wird dieser Mangel nicht geheilt. Die Skizze wurde erst Ende Januar 1985 übersandt. Die beabsichtigten Arbeiten hingegen waren für Anfang Februar 1985 angekündigt. Dies bedeutet eine Verkürzung der gesetzlichen Entschließungsfrist für den Mieter, die eine Drucksituation schafft, die das Gesetz mit der Kündigungsfrist des § 541 b Abs. 2 S. 2 BGB von den Mietern gerade fernhalten will. Auch handelt es sich bei dieser gesetzlichen Frist nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Duldungsverlangens, wobei es weder darauf ankommt, ob der Vermieter die Baumaßnahmen daraufhin verschiebt, noch, ob der Mieter von seinem Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch macht. ...

Auch mangelt es dem letzten Ankündigungsschreiben an einer Wärmebedarfberechnung.

Entgegen der Ansicht des Kl. hat der Bekl. Anspruch auf eine solche Wärmebedarfsberechnung. Der Mieter braucht den Einbau einer Heizung nicht zu dulden, wenn die Leistung der Heizkörper nicht dem Wärmebedarf der Räume entspricht. Ist die Leistung zu groß, wird Energie verschwendet, ist sie zu gering, muß der Mieter frieren.

Vielmehr entspricht es dem berechtigten Interesse des Bekl. - auch dem wohlverstandenen Interesse des Kl. -, etwaige Meinungsverschiedenheiten über den Wärmebedarf schon vor dem Einbau der Heizung zu klären. Das ist aber ohne ordnungsgemäße Berechnung des Bedarfs nicht möglich.

Soweit der Kl. im nachgelassenen Schriftsatz ... weitere Erläuterungen der geplanten Maßnahmen gegeben hat, kann dies nicht zu einer nachträglichen Wirksamkeit des Ankündigungsschreibens führen. Da dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 541 b Abs. 2 Satz 2 BGB zusteht, muß die Mitteilung alle Tatbestandsmerkmale enthalten. Nur dann ist der Mieter in die Lage versetzt, das Für und Wider für einen Verbleib in der zu modernisierenden Wohnung abzuwägen (LG Berlin, a.a.O.). ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. LG Berlin - 29 S 53/83 -, Urt. v. 9.8.1983; AG Schöneberg - 2 C 495/83 -, Urt. v. 8.11.1983; LG Berlin - 29 S 47/85 -, Urt. v. 30.8.1985

Modernisierung/Ankündigung — AG Tiergarten 9 C 125/85 — vera