Modernisierung/Ankündigung
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung/Ankündigung; Modernisierung; Wertverbesserung; Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht - bei Modernisierung; Steigeleitungen (Gasheizungsrohre) - Ankündigung des Einbaues
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach § 541 b BGB muß der Vermieter dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Modernisierungsmaßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitteilen. Nur die gleichzeitige Erteilung aller dieser Informationen löst die Duldungspflicht des Mieters aus.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. zum LS Nr. 1: AG Tiergarten - 9 C 125/85 -, Urt. v. 26.4.1985; LG Berlin - 29 S 47/85 -, Urt. v. 30.8.1985; LG Berlin - 64 S 185/84 -, Urt. v. 28.9.84; vgl. zum LS Nr. 2: LG Berlin - 64 T 2/86 - Beschl. v. 18.2.1986; LG Berlin - 62 S 137/85 - Urt. v. 30.1.1986; LG Berlin - 64 T 112/84 -, Beschl. v. 18.12.1984