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Modernisierung/Abwehr durch einstweilige Verfügung

AG Neukölln9 C 362/8826.07.1988MM 1989, 23

§ 858 BGB, § 862 BGB, § 541 b BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierung/Abwehr durch einstweilige Verfügung; einstweilige Verfügung/zur Abwehr der Modernisierung; Unterlassungsanspruch des Mieters/gegen beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme; Mieter/Unterlassungsanspruch gegen beabsichtigte Modernisierung; Besitzstörung durch Vermieter, Modernisierungsarbeiten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann der Mieter sich mittels einstweiliger Verfügung gegen Modernisierungsmaßnahmen im Hause wehren kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht folgt nicht der Auffassung, daß der Mieter in jedem Fall gegen Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haus durch einstweilige Verfügung zu schützen ist, wenn er nicht zuvor zur Duldung bereit gewesen oder verurteilt worden ist (so z. B. Landgericht Berlin in MDR 84, 669 = ZMR 84, 310). Denn der Mieter kann auch nach Durchführung der Modernisierung im Prozeß um die folgende Mieterhöhung den Einwand der Unzumutbarkeit geltend machen (Landgericht Berlin MM 86, 203; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. 1988, II. 344 und III. 781 f.; anderer Ansicht Beuermann zu § 3 MHG Rdnr. 5).

Eine einstweilige Verfügung wäre jedoch wegen Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht zu erlassen gewesen (so auch Landgericht Berlin MM 86, 31 und Amtsgericht Charlottenburg MM 86, 331). Eine solche Besitzstörung liegt generell auch dann vor, wenn die Ausübung des Besitzes dadurch beeinträchtigt wird, daß ein Zustand des Rechtsfriedens in einen der Rechtsunsicherheit verwandelt wird; hierfür reichen z. B. bedrohliche Bauvorbereitungen (Palandt-Bassenge, 46. Aufl. 1987, Anm. 5 zu § 858 BGB). Im vorliegenden Fall gab es unstreitig mehrere Versuche, die Antragstellerin dazu zu bewegen, Handwerkern Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, obwohl sie sich geweigert hatte, den Modernisierungsmaßnahmen zuzustimmen. Vor allem aber betraten Handwerker den zur Mietwohnung gehörenden Balkon und führten dort Modernisierungsmaßnahmen bereits aus. Darin lag bereits eine ganz handfeste Besitzstörung, die Weiterungen befürchten ließ.

Damit hatte die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 862 BGB. Nach § 940 ZPO war eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens in dem zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnis notwendig.