Modernisierung/Abtretung des Duldungsanspruches
§ 399 BGB, § 541 b BGB, § 51 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Modernisierung/Abtretung des Duldungsanspruches; Duldungsanspruch des Vermieters/Modernisierung; gewillkürte Prozeßstandschaft/Duldungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Recht des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 541 b BGB ist nicht an Dritte übertragbar. Dieses Recht kann von einem Dritten in einem Rechtsstreit auch nicht als "gewillkürte Prozeßstandschaft" geltend gemacht werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei den Rechten des Vermieters gegen den Mieter aus § 541 b BGB auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bzw. aus § 541 a BGB auf Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen handelt es sich um mietvertragliche Rechte, die nicht auf einen Dritten übertragbar sind. Die Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien ergeben sich insoweit einerseits aus der Verpflichtung des Vermieters gemäß § 536 BGB, dem Mieter gegenüber den Gebrauch der Mietsache in der durch den Mietvertrag vereinbarten Art und Weise zu gewähren und sich grundsätzlich jeglicher Veränderung der Mietsache zu enthalten und andererseits aus dem aus dem Eigentum, § 903 BGB, resultierenden sachenrechtlichen Recht des Vermieters, sein Eigentum unter Umständen zu verändern und der insoweit bestehenden Duldungsverpflichtung des Mieters, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Änderung des Mietgegenstandes und die Einwirkung dulden zu müssen (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl. zu § 541 a.a.F. Rd Nr. 27).
Diese Rechte und Pflichten stehen sich nicht als einmalig zu erbringende vertragliche Leistungen gegenüber, die einen selbständigen Vermögenswert haben und auch unabhängig von dem Rechtsverhältnis, auf dem sie beruhen, verwertet werden können und damit gesonderter Rechte fähig und als solche übertragbar wären - wie beispielsweise Mietzinsforderungen - (vgl. Roquette Mietrecht 5. Aufl., 3. Kapitel, 5. Abschnitt 2 A S. 157 ff.; Sternel Mietrecht, 2. Aufl. III 147, S. 326). Bei der Rechtstellung des Vermieters aus §§ 536, 541 a und b BGB handelt es sich vielmehr um eine ständige Berechtigung und Verpflichtung über die gesamte Dauer des Mietverhältnisses, die nicht von der Vermieter- oder Mieterstellung getrennt werden kann, ohne daß damit eine Veränderung der Schuldverhältnisse eintreten würde.
Der Duldungsanspruch ist somit nicht ohne die Grundlage dieses Rechts, nämlich die Vermieterstellung, übertragbar. Eine gesonderte Abtretung derartiger abhängiger Rechte ist gemäß § 399 BGB ausgeschlossen (vgl. Münchner Kommentar zu § 564 a RdNr. 24; Soergel-Kummer, BGB u. Aufl. zu § 564 RdNr. 28 zur Übertragbarkeit des Kündigungsrechts; LG Berlin in Grundeigentum 1980, S. 77 zur Übertragbarkeit von Instandsetzungsansprüchen des Mieters).
Die Klage kann des weiteren keinen Erfolg haben, soweit der Kläger die Zulässigkeit der Klage nach der Hilfsbegründung daraus herleitet, daß er die Vermieterrechte der jetzigen Eigentümer im eigenen Namen in der Form der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend macht. Zwar wird es nach allgemein vertretener Rechtsmeinung im Rahmen der erforderlichen Prozeßführungsbefugnis, § 51 ZPO, als zulässig angesehen, daß ein Dritter durch den Inhaber eines Rechts ermächtigt wird, dieses Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, sofern ein rechtliches Interesse des Dritten besteht (vgl. Stein-Jonas-Leipold ZPO 20. Aufl. zu § 50 RdNr. 41, Baumbach-Lauterbach, ZPO 44. Aufl. Grundzüge vor § 50 anm. 4 c, Zöller, ZPO, 14. Aufl. vor § 50 RdNr. 32 BGH WM 1966, S. 1224/1285, BGH in NJW 1979 Seite 924/925; BGH in NJW 1980 Seite 2461/2462).
Eine derartige Ermächtigung zur Prozeßführung kann grundsätzlich jedoch dann nicht als zulässig angesehen werden, wenn ein unübertragbares Recht geltend gemacht wird und Sinn und Zweck der Unübertragbarkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft entgegenstehen (BGH in NJW 1964 S. 2296/2297, Stein-Jonas Leipold, ZPO, 20. Aufl. Vorbem. vor § 50 RdNr. 43; Zöller, ZPO, 14. Aufl.. vor § 50 RdNr. 34; Thomas-Putzo ZPO 14. Aufl. zu § 51 Anm. 4 a cc); Jauernig, Zivilprozeßrecht, 21. Aufl. § 22 IV, S. 63).
Das Recht des Vermieters, eine tatsächliche Veränderung der Mietsache herbeizuführen und zum Gegenstand des Mietverhältnisses einschließlich aller daran anknüpfenden Rechte und Verpflichtungen für die Mietvertragsparteien zu machen, ist nicht auf einen Dritten übertragbar. Es handelt sich, wie oben ausgeführt worden ist, um eine Rechtstellung auf seiten des Vermieters, die nicht, ohne zu einer Veränderung ihres Inhaltes zu führen, auf mehrere Personen aufgespalten werden kann. Insbesondere auch unter Beachtung der insoweit schutzwürdigen Interessen des Mieters verbietet sich eine gesonderte Übertragung des Prozeßführungsrechts auf einen Dritten, im eigenen Namen die Duldungsverpflichtung gegenüber den Mietern gerichtlich durchzusetzen und in diesem Zusammenhang auch den Umfang der Duldungsverpflichtung mitzubestimmen.