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Modernisierung

AG Neukölln10 C 64/8225.02.1982GE 1982, 1043

§ 541 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Handwerkerzutritt durch einstweilige Verfügung; Zumutbarkeit bei krankem Mieter; Kündigung des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Duldung von Modernisierungsarbeiten nach § 541 a Abs. 2 BGB kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

2. Zur Frage der Zumutbarkeit von Modernisierungsmaßnahmen, wenn der Mieter kränklich ist.

3. Zur Frage, ob der Vermieter Modernisierungsarbeiten verschieben muß, wenn der Mieter gekündigt hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. (Eigentümer) lassen in ihr Haus eine Ölzentralheizung einbauen. Von 43 Mietern des Hauses haben 38 den Einbau gewünscht. 5 Wohnungen werden auf Wunsch der Mieter nicht an die Zentralheizung angeschlossen. Die Wohnung des Verfügungsbekl. gehört zu diesen Wohnungen. Zur Fertigstellung der Heizungsanlage ist es jedoch erforderlich, daß zwei Verbindungsstränge zwischen dem Erdgeschoß und dem zweiten Obergeschoß durch die Wohnung des Verfügungsbekl., und zwar durch die Küche und das Wohnzimmer, gelegt werden. Die Verfügungsbekl. ist 64 Jahre alt, zu 50 % erwerbsgemindert, leidet unter Herzanfällen. Zuckerkrankheit, Asthma und neigt zu Depressionen. Sie läßt die Handwerker nicht in die Wohnung und hat die Wohnung mit Schreiben vom 6. November 1981 "zum 31. März bzw. 30. April 1982" gekündigt. Der Verfügungskl. beantragt, der Verfügungsbekl. aufzugeben, den Handwerkern den Zutritt zu gestatten und die Durchziehung der Heizungsrohre zu dulden. Der Antrag hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Duldung der Handwerksarbeiten sind der Verfügungsbekl. zuzumuten. Die Fertigstellung der Heizungsanlage, die bereits im Januar 1982 erfolgen sollte, hängt nur noch von dem Durchziehen der Verbindungsstränge durch die Wohnung der Verfügungsbekl. ab, wie der Verfügungsbekl. zu 2) durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat. Die übrigen 38 Mietparteien, die den Einbau der Heizungsanlage befürwortet haben, erwarten die baldmöglichste Fertigstellung. Bei der Zumutbarkeit sind allerdings auch persönliche Umstände des Mieters zu berücksichtigen. Die Verfügungsbekl. ist kränklich und neigt bei Aufregungen zu Herzanfällen. Allein dies kann jedoch kein Grund sein, die Handwerksarbeiten aufzuschieben. Die Verfügungsbekl. wußte seit langem von den erforderlichen Arbeiten und hätte sich darauf einstellen können. Die Arbeiten werden nach den Angaben des Verfügungskl. zu 2) auch nicht länger als zwei Tage dauern. Während dieser Zeit sind zwar erhebliche Belästigungen durch Lärm und Schmutz nicht zu vermeiden. Der Verfügungsbekl. kann jedoch zugemutet werden, während dieser Zeit die Wohnung nur eingeschränkt zu nutzen oder zu verlassen (vgl. Palandt, BGB, § 541 a Anm. 3 a).

Die Verfügungskl. können auch nicht darauf verwiesen werden, die Arbeiten bis zum Auszug der Verfügungsbekl. aufzuschieben, da durch die Hinauszögerung der Arbeiten weitere Unkosten entstehen und die anderen Mieter noch in dieser Heizperiode in den Genuß einer zentralbeheizten Wohnung kommen wollen. Zudem kann auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Verfügungsbekl. die Wohnung bereits zum 31. März 1982 räumt.