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Modernisierung

LG Berlin65 T 220/1427.10.2014GE 2015, 596

BGB § 555d; ZPO §§ 935, 940

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierung; Durchsetzung von Duldungsansprüchen mittels einstweiliger Verfügung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter darf grundsätzlich seinen Anspruch gegen den Mieter auf Duldung von Modernisierungsarbeiten nicht im Eilverfahren durch einstweilige Verfügung durchsetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) [angeführten] Inhalt liegen nicht vor, §§ 935, 940 ZPO.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass § 555 d BGB allein den materiell-rechtlichen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen betrifft, nicht aber die Frage, wie dieser Anspruch - ggf. - (gerichtlich) durchzusetzen ist. Diese Frage hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei beantwortet. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung an. Die Beschwerdeführerin als Vermieterin ist zur Durchsetzung des nach ihrer Auffassung gegebenen Duldungsanspruchs aus § 555 d BGB gehalten, Klage zu erheben. Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 11, 163, m.w.N.). Gründe, die unter äußerst engen Voraussetzungen eine andere Entscheidung zu rechtfertigen geeignet sein können, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausführt. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nichts entnehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter muss seinen Anspruch gegen den Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen im Klageverfahren verfolgen; das Eilverfahren der einstweiligen Verfügung ist ihm – ohne besondere Gründe – grundsätzlich verwehrt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter stellte beim Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Mieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters verpflichtet werden sollte (nähere Einzelheiten zu den vorgebrachten Gründen für die Eilbedürftigkeit sind hier nicht bekannt). Das Amtsgericht lehnte das durch Beschluss ab, was zur sofortigen Beschwerde des Vermieters zum Landgericht führte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 65 (Einzelrichter), wies die Beschwerde zurück.

Der Beschwerdeführer übersehe, dass § 555 d BGB („Duldung von Modernisierungsarbeiten) allein den materiell-rechtlichen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen betreffe, nicht aber die Frage regele, wie dieser Anspruch – gegebenenfalls auch gerichtlich - durchzusetzen sei. Der Vermieter sei zur Durchsetzung des nach seiner Auffassung gegebenen Duldungsanspruchs gehalten, Klage zu erheben. Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sei grundsätzlich nicht zulässig. Gründe, die unter äußerst engen Voraussetzungen eine andere Entscheidung zu rechtfertigen geeignet sein könnten, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen lasse sich insoweit nichts entnehmen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Reichsgericht hatte in einer vor rund 90 Jahren ergangenen Entscheidung (RG Das Recht 1926, 168 Nr. 426) die Durchsetzung im einstweiligen Verfahren prinzipiell für möglich gehalten. Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 163 Teil II, 165 gibt für eine Ausnahme ein Beispiel dahin, dass eine ordnungsgemäß angekündigte Modernisierungsmaßnahme bereits begonnen wurde und aus einer Unterbrechung der Arbeiten dem Vermieter und anderen Mietern des Hauses erhebliche Nachteile erwachsen würden.