Modernisierung, Austausch der Holzkastendoppelfenster gegen Isolierglasfenster, Angabe der voraussichtlichen Dauer
BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 a. F.
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Austausch von Holzkastendoppel- gegen Kunststoffisolierglasfenster ist auch bei einem geringeren Wärmedämmwert als Maßnahme zur nachhaltigen Energieeinsparung duldungspflichtig.
2. Etwaige Verzögerungen der angekündigten Einbautermine sind für die Wirksamkeit der Ankündigung unschädlich.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Aufgrund schriftlichen Vertrages vom 5.5./20.5.1999 sind die Bekl. Mieter einer im Hause des Kl. belegenen Wohnung. Mit Schreiben der zuständigen Hausverwaltung vom 28.1.2013 kündigte der Kl. den Austausch der vorhandenen Fenster (einschließlich der Fensterbänke) und der Balkontür an. Der Kl. wies darauf hin, dass die beabsichtigten Maßnahmen zu einer Verbesserung des Schall- und Wärmeschutzes führen würden, und dass der Einbau am 30.5.2013 stattfinden sollte. Die umlagefähigen Kosten gab der Kl. mit monatlich 202,53 € an. Der Kl. begehrt die Duldung der beabsichtigten Maßnahme mit Ausnahme des Austausches des Badezimmerfensters und des Fensters im 2. Zimmer rechts. Der Kl. ist der Ansicht, dass die Bekl. verpflichtet seien, die Maßnahme zu dulden.
Aus den Gründen des AG Schöneberg, Urteil vom 30. Juli 2013 - 3 C 91/13 -
häufig von der Redaktion verfasst
Die Klage ist begründet. Die Bekl. sind gem. § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Ersetzung der im Antrag aufgeführten Kastendoppelfenster bzw. der Balkontür durch Elemente mit Kunststoffisolierglas zu dulden.
Nach Auffassung des Gerichts führt nämlich die begehrte Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass Kostendoppelfenster einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2 bis 3 W/m2K haben. Der vom Tenor gestattete Einbau betrifft aber Elemente, die einen so genannten U-Wert von 1,3 W/m2K haben. Danach liegen aber die Voraussetzungen des Gesetzes (§ 554 Abs. 2 BGB) für eine Duldungspflicht vor, und zwar unabhängig von der Frage, ob hier auch die Schallschutzverbesserung eintreten wird. Der Kl. hat auch die Voraussetzungen nach § 554 Abs. 3 BGB eingehalten. Nach Auffassung des Gerichts ist nämlich die Ankündigung, die Elemente am 30.5.2013 einzusetzen, nicht von vornherein „unmöglich". Insoweit muss beachtet werden, dass die Putz- und Malerarbeiten für einen 2. Termin angekündigt sind und es zudem denkbar ist, dass die fragliche Firma mit einer ausreichenden Zahl von Mitarbeitern tätig wird. Dass die beabsichtigte Maßnahme unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter nicht an einem Werktag auszuführen sei, vermag das Gericht nicht festzustellen. Danach sind aber die Bekl. zur Duldung verpflichtet.
Hinweisbeschluss des LG Berlin vom 7. Januar 2014 - 63 S 282/13 -:
In der Sache wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
- Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kl. gegenüber den Bekl. ein Anspruch auf Duldung des Austauschs der vorhandenen Holzkastendoppelfenster gegen Kunststoffisolierglasfenster mit einem Wärmewert von 1,3 W/m2K gem. § 554 BGB a. F. zu.
- Hierbei kann dahin stehen, ob - wie im angegriffenen Urteil ausgeführt - als gerichtsbekannt anzunehmen ist, dass die vorhandenen Fenster einen Wärmewert von 2‑3 W/m2/K aufweisen; denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass nach dem heutigen Stand der Technik aktuelle Isolierglasfenster gegenüber vorhandenen Holzkastendoppelfenstern zu einer maßgeblichen Verbesserung der Wärmedämmung führen.
In Ansehung des Umstands, dass es für die Duldungsverpflichtung nicht auf ein konkretes Ausmaß der Verbesserung ankommt, soweit dieses nicht in einer völlig zu vernachlässigenden Größenordnung liegt, bedarf es hier einer genau zu bestimmenden Einsparung nicht.
- Da die Einhaltung des im Tenor genannten Wärmewerts geschuldet ist, hängt die Duldungspflicht der Bekl. hiervon ab und wäre diese Tatsache auch im Rahmen einer Vollstreckung zu beachten.
- Die in der Ankündigung und im Klageantrag beschriebenen und tenorierten Bauarbeiten sind inhaltlich hinreichend detailliert, um dem durchschnittlichen Mieter das erforderliche Maß an Klarheit über die Folgen des Austauschs der Fenster zu verschaffen und damit dem Zweck des Ankündigungserfordernisses zu genügen.
- Entgegen der Auffassung der Bekl. ergibt sich aus der angekündigten Dauer der Arbeiten von einem Werktag nicht bereits eine von vornherein auf der Hand liegende fehlende Plausibilität. Die Bekl. tragen auch in der Berufungsbegründung keine konkreten Einwände vor, aus denen sich bereits jetzt die Unmöglichkeit der Durchführung in diesem Zeitraum ergäbe. Im Übrigen sollen ausweislich der Ankündigung vom 28.1.2013 sowohl die Anlieferung als auch die erforderlichen Putz‑ und Malerarbeiten an jeweils gesonderten Terminen erfolgen. Eventuell unvorhersehbare Verzögerungen sind des Weiteren von der voraussichtlich notwendigen Dauer ohnehin nicht erfasst.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Austausch von Holzkastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster ist generell eine Modernisierung und dient der Einsparung von Heizenergie.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verklagte den Mieter auf Duldung des Austausches von Holzkastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster. Die damit beabsichtigte Verbesserung des Wärme- und Schallschutzes bestritt der Mieter, der zudem einwendete, der Einbau könne nicht – wie angekündigt – an einem einzigen Tag realisiert werden. Das AG Schöneberg verurteilte den Mieter antragsgemäß, wogegen dieser Berufung einlegte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 63 des LG Berlin wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, woraufhin der Mieter seine Berufung zurücknahm. Der Austausch von Holzkastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster führe nach dem heutigen Stand der Technik generell zu einer maßgeblichen Verbesserung der Wärmedämmung, ohne dass deren Wärmedämmwert genau bestimmt werden müsse. Für die Wirksamkeit der Ankündigung seien etwaige Verzögerungen der angekündigten Einbautermine unschädlich, da nur die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mitzuteilen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Den Entscheidungen ist zuzustimmen. Der Austausch von Kastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster ist als Energieeinsparungsmaßnahme anzusehen, wenn die erzielte Einsparung an Heizenergie messbar sowie von Dauer ist und damit der Allgemeinheit zugute kommt (BGH, Urteil vom 7. Januar 2004, VIII ZR 156/03, GE 2004, 231). Eine bestimmte Mindesteinsparung ist nicht erforderlich (AG Rheine, Urteil vom 22. Juli 2008, 14 C 54/07, WuM 2008, 491). Gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. kann der Vermieter für eine derartige Modernisierungsmaßnahme insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
Richtig ist auch, dass etwaige Verzögerungen der angekündigten Einbautermine für die Ankündigung grundsätzlich unschädlich sind, weil der Vermieter nur die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme anzukündigen braucht (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F., § 555 c Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Kommt es bei umfangreichen Arbeiten allerdings zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen, ist die bisherige Mitteilung hinfällig und muss wiederholt werden (Beuermann, GE 1986, 8; LG Berlin, GE 1989, 415). Geringfügige Veränderungen gegenüber der Terminplanung gemäß dem Mitteilungsschreiben zur Modernisierungsduldung oder Überschreitungen der voraussichtlich angesetzten Dauer der Modernisierungsarbeiten sind unbeachtlich (LG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2010, 65 S 285/09, WuM 2010, 88).