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Modernisierung

AG Charlottenburg12 a C 329/9016.01.1991GE 1991, 577; HuW 1991, 179

BGB § 554 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Wertverbesserung; Fensteraustausch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Austausch von Kastendoppelfenstern durch Isolierglasfenster stellt keine Wertverbesserung dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist auch nicht nach § 541 b BGB zur Duldung verpflichtet. Der Einbau der Isolierglasfenster stellt keine Wertverbesserung der gemieteten Räume dar und auch keine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie. Wie der Kl. selbst vorträgt, sind in der Wohnung der Bekl. im wesentlichen Kastendoppelfenster vorhanden. Ob und gegebenenfalls in welchen Räumen bisher Einfachfenster montiert sind, trägt der Kl. nicht substantiiert vor. Gegenüber den vorhandenen Kastendoppelfenstern bieten Isolierglasfenster keine wesentlichen Vorteile (vgl. VG Berlin, GE 83, 131, 755; OVG Berlin, GE 84, 977). Kastendoppelfenster schließen ausreichend ab und gewährleisten außerdem die erforderliche Luftzirkulation.