Modernisierung
BGB § 554 Abs. 2 ; § 541 b Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; finanzielle Härte; allgemein üblicher Zustand; Badeinbau; Duscheinbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist davon auszugehen, daß im Land Berlin über 90 % aller Wohnungen mit einem Bad oder einer Dusche ausgestattet sind, weshalb insoweit ein allgemein üblicher Ausstattungszustand vorliegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Einschränkungen nach § 541 b Abs. 1 BGB im Sinn einer Unzumutbarkeit der geplanten Modernisierungsmaßnahme sind im vorliegenden Fall nicht zu beachten. Es besteht nämlich eine uneingeschränkte Duldungspflicht des Bekl. bezüglich dieser Maßnahme, weil durch den Einbau eines Bades die Wohnung des Bekl. lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er bereits allgemein üblich ist.
Von einem solchen allgemein üblichen Ausstattungszustand ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller Wohnungen im örtlichen bzw. regionalen Bereich mit den geplanten Merkmalen ausgestattet sind (KG ZMR 1985, 406). Nach den neuesten Erhebungen des Statistischen Landesamtes Berlin sowie des Statistischen Amtes der Stadt Berlin ist jedoch davon auszugehen, daß jedenfalls im Bereich des Landes Berlin dieser Prozentsatz bezüglich der Ausstattung von Wohnungen mit Bädern erreicht ist. Am Stichtag 31. Dezember 1989 betrug der Anteil der West-Berliner Wohnungen, die mit Bad oder Dusche ausgestattet waren, 92 %. Der Anteil der Ost-Berliner Wohnungen hingegen betrug nur 88,8 %, wobei jedoch zu be rücksichtigen ist, daß der Gesamtbestand der West-Berliner Wohnungen 1.096.744 betrug und der Ost-Berliner Wohnungen 631.338. Dieser unterschiedliche Wohnungsbestand im Ost- bzw. Westteil der Stadt bewirkt je-doch, daß insgesamt der Anteil der Wohnungen mit Bad schon erkennbar über 90 % liegt. (Statistische Informationen des Stat. LandA. Berlin über die Erhebungen per 31. Dezember 1989 in der Region Berlin.)
Das hat jedoch zur Folge, daß der Bekl. sich jedenfalls wegen des Badeinbaus in seiner Wohnung nicht auf die Unzumutbarkeit der zu erwartenden Mieterhöhung berufen kann.