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Modernisierung

AG Schöneberg15 C 618/9008.02.1991GE 1991, 253

BGB § 554 Abs. 2 ; § 541 b Abs. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Einbau einer Gasetagenheizung; finanzielle Härte; allgemein üblicher Zustand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau einer Gasetagenheizung stellt lediglich einen allgemein üblichen Zustand her (gegen Rechtsentscheid des KG vom 19. Sep-tember 1985, GE 85, 1093).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß § 541 b BGB ist die Bekl. zur Duldung der geplanten Modernisierungsmaßnahme verpflichtet. Denn das erkennende Gericht hält den Einbau einer Gasetagenheizung nach Maßgabe des Ankündigungsschreibens für eine sinnvolle Maßnahme, welche der Bekl. auch zuzumuten ist.

Dabei ist dem Gericht selbstverständlich der Rechtsentscheid des Kammergerichts MM 85, 311 bekannt. Diesem zufolge stellt der Einbau einer Heizung eben gerade keine Maßnahme dar, durch die eine Wohnung "le-diglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist". Das er-kennende Gericht hält den vorbezeichneten Rechtsentscheid aber nicht mehr für zutreffend. Insbesondere dürfte es nach sechs Jahren nunmehr an der Zeit sein, ihn zu überdenken. Wie bereits in dem vorbezeichneten Rechtsentscheid selbst erörtert, führt die vom Kammergericht gewählte enge Auslegung der zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen dazu, daß immer und ewig der bisherige Wohnungsstandard, nämlich ohne Hei-zung, festgeschrieben wird. Es ist auf unabsehbare Zeit nicht abzusehen, wann jeweils 90 % aller Berliner Wohnungen mit Heizungsanlagen ausgestattet sein werden. Daß diese vom Kammergericht aufgestellte Richtzahl auch in vielen Jahrzehnten noch nicht erreicht sein dürfte, liegt auf der Hand, nachdem für den Begriff der Ortsüblichkeit nunmehr wohl konsequenterweise auch die Altbauwohnungen in den östlichen Stadtbezirken mit herangezogen werden müßten.

Wohin das Unterbleiben sinnvoller Investitionen im Altbaubereich führt, kann jedermann (nicht nur, aber doch besonders eindrucksvoll) im Ostteil der Stadt besichtigen. Der Rechtsentscheid des Kammergerichts mit sei-ner engen Auslegung des § 541 b BGB führt dazu, daß insgesamt in der Stadt sinnvolle in Eigeninitiative der Eigentümer beabsichtigte Verbesserungsmaßnahmen unterbleiben werden, weil sie nicht durchgesetzt werden können. Da Stillstand aber bekanntlich Rückschritt bedeutet, läßt sich unschwer vorhersagen, daß die vom Kammergericht vor sechs Jahren ver-tretene Rechtsauffassung dazu geführt hat, daß an sich bereits vorgesehene und auch mögliche Modernisierungsmaßnahmen unterblieben sind.

Es kommt indessen hinzu, daß das Kammergericht nicht bedacht hat, wel-che starke umweltverschmutzende Wirkung von dem Heizen mit Kohle ausgeht. Zwar soll nicht verkannt werden, daß die in den letzten Jahren dramatisch zugenommene Luftverschmutzung hauptsächlich auf den zu nehmenden Kraftfahrzeugverkehr zurückzuführen ist. Wer aber einmal in einem typischen Altbauviertel bei Winterwetter zu Fuß spazieren gegangen ist, kann die von Einzelöfen ausgehende enorme Luftverschmutzung dort ohne weiteres auch riechen. Der Einbau einer Gasetagenheizung stellt demgegenüber einen richtigen Schritt in die richtige Richtung dar, die von allen Seiten drohende Luftverschmutzung zu verhindern oder doch ihr weiteres Anwachsen zu hemmen.

Aus alledem folgt, daß nach Auffassung des erkennenden Gerichts das er-neute Durchdenken der dem Rechtsentscheid KG MM 85, 311 zugrunde liegenden Probleme dazu führen sollte, daß dieser jedenfalls in der bisheri-gen Form nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. dazu auch die Kri-tik an dem vorbezeichneten Rechtsentscheid durch OVG Berlin GE 90, 501, 503).