Modernisierung
BGB § 554 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ; § 541 b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Härte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter kann die Duldung einer Modernisierung (hier: Einbau eines Aufzuges) im Hinblick auf die Härteklausel des § 541 b Abs. 1 BGB dann nicht verweigern, wenn die Härte nur besteht, weil er nunmehr als einziger von ursprünglich mehreren Mitmietern noch die Wohnung bewohnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der geplante Aufzugseinbau und die insoweit beschränkte geplante Umlegung der Modernisierungskosten stellen für die Bekl. nach Auffassung des Gerichts auch keine Härte dar, sondern sind zumutbar. Denn einerseits muß sie sich um Wohngeld bemühen und sich dieses auch anrechnen lassen (Palandt-Putzo, Rdnr. 17 zu § 541 b BGB). Hier kommt jedoch hinzu, daß die Bekl. ihre Wohnung ursprünglich nicht allein angemietet hatte, sondern sich die 121,95 m2 mit einer Mitmieterin teilte. Es ist ihr mithin auch zuzumuten, wiederum eine andere Mitmieterin in die für eine Einzelperson doch recht große Wohnung aufzunehmen und insoweit den Zustand wieder herzustellen, wie er bereits bei Abschluß des Mietvertrages bestand. Der Mieter einer Wohnung kann sich auf das Vor liegen der Härteklausel des § 541 b Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht berufen, wenn eine Härte nur deswegen besteht, weil er nunmehr als einziger von ursprünglich mehreren Mitmietern noch die Wohnung bewohnt, eine Härte aber nicht gegeben wäre, wenn die mehreren Mitmieter, die den ursprünglichen Mietvertrag geschlossen haben, weiterhin in der Wohnung wohnten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einem interessanten Problem hatte sich das Amtsgericht Schöneberg in einer Entscheidung vom 11. Februar 1992 zu beschäftigen.
Ein Vermieter wollte einen Außenfahrstuhl anbauen, eine Mieterin, die alleine eine 121,95 m2 große Wohnung bewohnte, weigerte sich, den Einbau zu dulden. Begründung: Finanziell sei ihr das nicht zumutbar.
Ursprünglich hatte diese Mieterin mit einer weiteren Mitmieterin, die sich inzwischen aber aus dem Mietverhältnis gelöst hatte, die Wohnung gemietet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
An diesem Punkte hakte das Gericht ein. Es meinte nämlich, daß ein Mieter unter diesen Umständen sich nicht auf die finanzielle Härteklausel berufen könnte, sondern daß es ihm zumutbar sei, wiederum eine andere Mitmieterin aufzunehmen, damit die Miete bezahlt werden könne.