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Modernisierung

AG Schöneberg15 C 259/9124.11.1992GE 1993, 163

BGB § 554 Abs. 3 Satz 1 ; § 541 b Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Ankündigung; Fahrstuhlkosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Erfordernis, bei einem Fahrstuhleinbau dem Mieter die voraussichtlich zu erwartenden Betriebskosten mitzuteilen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen von den Bekl. (Mietern) die Duldung des Einbaus eines Fahrstuhls.

Die Bekl. halten das Bauvorhaben für baurechtlich unzulässig und bezüglich des Fahrstuhleinbaus fehle in der Modernisierungsankündigung die Angabe der zu erwartenden Betriebskosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Die Bekl. müssen den Einbau eines Fahrstuhls gemäß § 541 b BGB dul-den.

Das Gericht weist zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf das den Parteien allseits bekannte Urteil des Landgerichts Berlin, GE 1992, 981, hin, welches ebenfalls eine Wohnung im Hause ... betrifft. Die dorti-gen Entscheidungsgründe macht sich das erkennende Gericht zu eigen und verzichtet darauf, sie nochmals einrücken zu lassen. Dies gilt auch für die nach Ansicht des Amtsgerichts mißverständliche Ausdrucksweise des Landgerichts bezüglich der zu erwartenden Betriebskosten für den Fahrstuhl, welche zu einem kritischen Kommentar von Blümmel (a. a. O.) ge führt haben. Da der Vermieter, wie er im Termin am 3. November 1992 aus drücklich erklärt hat, für die nächsten fünf Jahre lediglich Fahrstuhlkosten in Höhe von 10 DM in Ansatz bringen will, treffen die Ausführungen des Landgerichts in diesem konkreten Fall tatsächlich zu. Betriebskosten in dieser Höhe sind tatsächlich als derartig minimal anzusehen, daß sie für die Ermittlung der Gesamtbelastung auch vernachlässigt werden können. Wenn sie allerdings, wie üblicherweise, bedeutend höher sind, müssen sie auch in dem Duldungsverlangen mitgeteilt und berechnet werden.