Modernisierung
BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 ; § 541 b Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Außenfahrstuhl
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der nachträgliche Einbau eines Außenfahrstuhls an der Rückfassade des Vorderhauses als duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme, auch wenn kein Modernisierungszuschlag verlangt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl.(Vermieterin) beantragt, die Bekl. (Mieter) zu verurteilen, die Errichtung einer Außen-Aufzugsanlage zu dulden. Die Bekl. sol-len an den Kosten des Fahrstuhls nicht beteiligt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind verpflichtet, den Einbau gemäß § 541 b BGB zu dulden.
Dabei ist davon auszugehen, daß nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch solche Maßnahmen, welche nicht unmittelbar in der Wohnung des Mieters stattfinden, der Vorschrift des § 541 b BGB unterfallen und die dort aufgeführten Formalitäten auch auf sie anzuwenden sind.
Ob es sich bei der geplanten Modernisierungsmaßnahme um eine Verbesserung handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Das Gericht versteht allerdings gut den Standpunkt der Bekl., daß sie außer Un annehmlichkeiten und gegebenenfalls zu besorgenden Einwirkungen auf ihre Wohnung objektiv keinen Vorteil von den geplanten Fahrstuhleinbauten haben werden. Darauf kommt es aber nicht an, denn insoweit ist auf das Interesse der übrigen Mieter, vor allem derjenigen in den neu ausgebauten Dachgeschossen, abzustellen. Denn für diese stellt der Fahrstuhl auch in der geplanten Form eine erheblich erleichterte Erreichbarkeit der Wohnung dar, mag auch der nachträgliche Einbau nicht so optimal sein wie ein Fahrstuhl, der von Anfang an in das Gebäude integriert wird. Die Ent scheidung der Kl. zum Einbau des Fahrstuhls ist aber im Rahmen ihrer wohnungswirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit zu respektieren und er-scheint keineswegs unvernünftig.
Die Bekl. sind entgegen ihrer Auffassung auch zur Duldung verpflichtet, weil sich der Eingriff auch bei Würdigung ihrer berechtigten Interessen nicht als unzumutbare Härte darstellt. Er liegt nach Auffassung des Gerichts ohnehin nur knapp über einer als Bagatellmaßnahme gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB anzusehenden Schwelle (wird ausgeführt unter den Ge-sichtspunkten der Beeinträchtigung durch weniger Lichteinfall und zusätzliche Lärmbelästigung. Ein Modernisierungszuschlag - siehe "Sachverhalt" - war nicht verlangt worden).