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Modernisierung

AG Schöneberg16 C 357/8919.09.1989GE 1990, 767

BGB § 554 Abs. 2 Satz 2 ; § 541 b Abs. 1 Satz 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Härte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 541 b Abs. 1 BGB sind Mieterinteressen unter dem Gesichtspunkt der härtebedingten Erhöhung des Mietzinses nur dann und in-soweit schutzwürdig, als es um den Erhalt eines angemessenen Wohnraums zu einem für den Mieter tragbaren Mietzins geht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können nach § 541 b Abs. 1 BGB von der Bekl. die Duldung des Einbaues einer Gaszentralheizung verlangen.

Bei dem Austausch einer Ofenheizung durch eine Gasetagenheizung handelt es sich unzweifelhaft um eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume (so auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 des inzwischen aufgehobenen Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes).

Daß die Bekl. aufgrund besonderer persönlicher Umstände bereits durch die infolge der Ausführung der Arbeiten bedingten Gebrauchsbeeinträchtigungen und Störungen in besonderer Weise betroffen ist, ist nicht ersichtlich.

Allenfalls der nunmehr verlangte Mietzins könnte angesichts des der Bekl. als Studentin zur Verfügung stehenden Einkommens von monatlich 650 DM eine unzumutbare Härte bedeuten. Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. Bestimmte Richtwerte dergestalt, daß einem Mieter nur zumutbar ist, einen bestimmten Prozentsatz seines Einkommens für Miete auszugeben, gibt es nicht.

Im hiesigen Falle ist zum einen zu berücksichtigen, daß die neue Miete ein schließlich der Heizkosten und abzüglich der ersparten Kosten für die Ofenheizung das von der Bekl. bezogene Einkommen übersteigt (479 DM + 107,65 DM + 149,60 - 20,83 DM = 715,42 DM). Andererseits ist zu be rücksichtigen, daß der von der Bekl. innegehaltene Wohnraum mit einer Fläche von 99,73 m2 auch unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse den Bereich des Angemessenen deutlich überschreitet. Nach § 541 b Abs. 1 BGB sind Mieterinteressen unter dem Gesichtspunkt der härtebedingten Erhöhung des Mietzinses nur dann und insoweit schutz-würdig, als es um den Erhalt eines angemessenen Wohnraumes zu einem für den Mieter tragbaren Mietzins geht. Setzt man für einen Studenten ei-nen noch angemessenen Wohnraumbereich von 40 m2 fest, ergäbe sich hier ein Mietzins von 286 DM im Monat einschließlich Heizkosten, der im Bereich dessen liegt, was viele Studenten als Mieter oder Untermieter von Wohnraum zu zahlen haben.

Im hiesigen Falle kommt hinzu, daß die Bekl. eine Untermieterin aufgenommen hat und sich ihrer beider Gesamteinkommen auf ca. 1.350 DM beläuft, so daß der Mietzins nach der Erhöhung etwa die Hälfte des Einkommens verzehren wird. Dies ist zwar ein beachtlicher Anteil, liegt aber noch innerhalb des Rahmens, den Studenten für ihren Wohnraum aufzuwenden haben, wenngleich auch dort eher im oberen Bereich.

Unter Berücksichtigung der als nicht gering einzustufenden Interessen der Kl. an dem Einbau der Heizanlage ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall noch ein Überwiegen des Vermieterinteresses an der Ausführung der Mo-dernisierungsarbeiten.