Modernisierung
BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 ; § 541 b Abs. 1 Satz 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Elektronachtspeicheröfenausbau; Fernwärmeanschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Entfernen von Elektronachtspeicheröfen und den Anschluß an das Fernwärmenetz der BEWAG hat ein Mieter gem. § 541 b BGB zu dulden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Anspruch auf Duldung der beabsichtigten Maßnahmen nach § 541 b BGB zu.
Ob die geplanten Maßnahmen - Entfernung von Elektronachtspeicheröfen und Anschluß an das Fernwärmenetz der BEWAG - zu einer Verbesserung des Wohnwertes führen, kann dahinstehen. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, daß die geplanten Modernisierungsmaßnahmen zu einer Einsparung der Heizenergie führen, die darin zu sehen ist, daß der Anschluß an die aus einer Kraft-Wärme-Koppelung gewonnene Fernwärme mit sogenannter Sekundärenergie erfolgen soll (vgl. VG Berlin in GE 1985 S. 425). Es kommt demzufolge auch nicht darauf an, ob die Maßnahme für den Bekl. mit einer konkreten Einsparung von Heizkosten verbunden ist (vgl. VG Berlin a.a.O.).