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Modernisierung

AG Tiergarten4 C 214/9110.07.1991GE 1991, 885

BGB § 554 Abs. 3 Satz 1; § 541b Abs. 2 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Ankündigung; Fahrstuhlkosten; Wärmedämmung; Beginn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unwirksame Modernisierungsankündigung wegen

a) Fehlens der zu erwartenden Betriebskosten für einen einzubauenden Fahrstuhl,

b) zeitlicher Verschiebung zwischen Ankündigungstermin und Beginn der Arbeiten,

c) fehlender Detaillierung nach Gewerken für eine Fassadenmodernisierung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hinsichtlich der Ankündigung zum Einbau eines Per-sonenaufzuges haben die Kl. im vorliegenden Fall die zu erwartenden Be triebskosten zur Wartung und zum Betrieb des einzubauenden Personenaufzuges nicht mitgeteilt. Diese Betriebskosten fallen grundsätzlich unter den Begriff der Miete im Sinne des Gesetze, da es Sinn und Zweck des An-kündigungsschreibens ist, dem Mieter die späteren Auswirkungen der Modernisierung erkennbar zu machen. Die Kl. können sich dabei nicht darauf berufen, daß Betriebskosten hinsichtlich des Personenaufzuges nicht an-fallen werden, denn zumindest Strom und Wartungskosten werden entstehen.

Darüber hinaus ist die Ankündigungserklärung vom 17. Januar 1991 auch deshalb unwirksam, weil die diesbezüglichen Arbeiten am Personenaufzug erst für September angekündigt worden sind. Indes ist unstreitig, daß die Arbeiten schon im Mai 1991 begonnen haben, so daß aus dieser erheb lichen zeitlichen Verschiebung die genannte Ankündigung unwirksam ist. Die Kl. haben hierzu auch nicht dargetan, warum eine derartige Verschiebung erfolgen mußte und der beklagten Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt werden konnte.

Aber auch hinsichtlich der Anbringung des Vollwärmeschutzes genügt die Ankündigung nicht den formellen Voraussetzungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB, denn der beklagten Partei ist eine rechnerische Nachprüfung des Erhöhungsbetrages nicht möglich. Zwar haben die Kl. in ihrer Ankündi gungserklärung den zu erwartenden Mieterhöhungsbetrag genau berechnet und sind dabei rechnerisch richtig von den auf die Wärmedämmaßnahme entfallenden Kosten ausgegangen, haben eine 11%ige Umlage gebildet und diese durch 12 Monate geteilt. Auch die Umlegung auf die gesamte Wohnfläche ist nachvollziehbar und stellt zumindest im vorliegenden Fall einen durchaus zulässigen Verteilungsmaßstab dar. Zu beanstanden ist dabei jedoch, daß für das Gericht, und damit auch für den jeweiligen Mieter nicht erkennbar ist, wie die Kl. auf den genannten Pauschalbetrag für die Wärmedämmung der Fassade hinsichtlich des Anwesens der beklagten Partei kommen. Die Kl. haben zwar in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1991 mitgeteilt, daß hinsichtlich dieser Gesamtkosten mehrere Kostenvoranschläge für verschiedene Gewerke zusammengefaßt worden sind und daß ein Abzug fiktiver Instandsetzungskosten erfolgt ist. Dies al-les aber ist aus der Modernisierungsankündigungserklärung vom 17. Ja-nuar 1991 nicht ersichtlich. Insoweit hätten den Mietern zumindest die Ko stenvoranschläge und der Abzugsbetrag mitgeteilt werden müssen. Insofern ist nämlich aus der vorliegenden Ankündigungserklärung nicht erkennbar, welche einzelnen Gewerke für die Fassadenmodernisierung zu-sammengefaßt worden sind und welches die einzelnen Teilbeträge sind. Auch ist völlig unklar, welche fiktiven Instandsetzungskosten abgesetzt worden sind, wobei auch diese nur aufgrund eines Kostenvoranschlages anzusetzen wären. Mithin fehlen dem Mieter zur rechnerischen Nachprüfung des Erhöhungsbetrages die einzelnen Positionen zur Ermittlung der Gesamtkosten zur Wärmedämmung der Fassade, so daß eine sachgerechte rechnerische Nachprüfung nicht möglich ist. Durch eine derart unzureichende Mitteilung kommt der Vermieter aber seiner Mitteilungspflicht nicht nach, denn der vom Mieter zu treffende Entschluß, zu dulden oder nicht zu dulden und statt dessen zu kündigen, bedarf der Bekanntgabe substantiierter, nachprüfbarer Zahlen und Daten.