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Modernisierung

AG Hamburg46 C 395/9721.07.1998WuM 1999, 160

BGB § 541 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Fenster; Duldung; Lichteinfall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird durch die geplante Fenstermodernisierung der Lichteinfall in die Wohnung erheblich und nachhaltig verschlechtert, ist ein Duldungsanspruch gegen den Mieter nicht gegeben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über die Wohnung 2. OG rechts. Mit Schreiben v. 26.2.1997 kündigten die Kl. den Austausch aller Fenster in der Wohnung des Bekl. gegen isolierverglaste Fenster an. Sie verlangen, die Durchführung folgender Modernisierungsarbeiten in den Mieträumlichkeiten zu dulden:

1. die Entfernung der vorhandenen sieben einfachverglasten Fenster durch Heraussägen und Beschneiden der Zargen unter Erhaltung der Fensterfutter und Fensterbänke;

2. den Einbau von sieben, nach innen zu öffnenden, isolierverglasten, dreiflügeligen Fensterelementen der Holzart Hemlock mit Putzkippflügelbeschlag ohne Ableitung, Drehflügel links mit Stulp, Drehkipp rechts, durch Einsetzen und Verankern in die vorhandenen Fensterfutter im Wege der Andichtung und kraftschlüssigen Verschraubung in die vorhandenen beschnittenen Zargen.

Der Bekl. trägt vor, bei dem geplanten Einbau komme es zu einer Verkleinerung der Glasflächen um durchschnittlich ein Drittel. Dies sei bei den nach Norden liegenden Fenstern, nämlich allen mit Ausnahme von Küche und Bad, eine so erhebliche Verschlechterung, die nicht hinzunehmen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen.

Das Ankündigungsschreiben v. 26.2.1997 ist nicht ausreichend, den Duldungsanspruch auszulösen, da für den Mieter danach nicht erkennbar gewesen ist, welche Maßnahme konkret geplant gewesen ist. Während des Prozesses haben die Kl. diese Erläuterung durch die ausführliche Antragstellung nachgeholt. Allerdings besteht ein Anspruch hinsichtlich des Einbaus der Fenster in der geplanten Form tatsächlich nicht. Zwar hätte der Bekl., sei es als Instandsetzung oder als Modernisierung, den Einbau neuer Fenster zwar zu dulden, wogegen er sich auch nicht wehrt. Der Bekl. muß aber eine Verkleinerung der Glasflächen um ca. 1/3 nicht hinnehmen. Mit einer derartigen Modernisierungsmaßnahme würde das Mietobjekt hinsichtlich der Belichtung so nachhaltig verschlechtert, daß bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Mieterinteresse an einer anderen Art der Durchführung überwiegt. Der Bekl. hat dezidiert dargelegt, daß in seiner Wohnung die gleichen Maßnahmen geplant sind wie in anderen Wohnungen des Hauses mit vergleichbaren Fenstern und im Nebenhaus. Das haben die Kl. unter anderem dadurch bestätigt, als sie ausführten, daß ihnen an einer Gleichartigkeit des Erscheinungsbildes gelegen sei. Sie bestreiten zwar die Aufmaße des Bekl., legen aber selbst nicht dar, welche konkreten Größenverhältnisse zugrunde zu legen sind. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig. Die Größe der vorhandenen Fenster und diejenige der einzubauenden Fenster sind ihrer Wahrnehmung zugänglich. Es fragt sich, wie die Kl. Aufträge zum Fenstereinbau erteilen und Kostenvoranschläge erstellen lassen können ohne zumindest ungefähre Aufmaße. Es hätte ihrer Darlegungs- und Beweislast oblegen, hier Ausführungen zu machen.