Modernisierung
BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 , 2 ; § 541 b Abs. 1 Satz 1 , 2 a. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Duldungspflicht; Sammelheizung; allgemein üblicher Zustand
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Über die Klage auf Zustimmung zu künftigen Modernisierungsmaßnahmen ist aufgrund der Rechtslage zu entscheiden, wie sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht.
2. § 541 b BGB schränkt die Duldungspflicht des Mieters gegenüber der Rechtslage des aufgehobenen § 20 ModEnG ein. (Nichtamtliche Leitsätze)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von den Bekl. die Zustimmung gemäß den früheren Vorschriften § 541 a Abs. 2 BGB, § 20 ModEnG zum Einbau einer zentralen Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage. Die Bekl. hatten mit Genehmigung des früheren Eigentümers/Vermieters in ihrer Mietwohnung auf eigene Kosten eine Nachtstromspeicherheizung und einen Durchlauferhitzer installiert und widersprechen daher der von der Kl. beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihr Zustimmungsbegehren weiter. Mit dem Beschluß vom 21. September 1982 hat das Landgericht dem Kammergericht folgende Rechtsfrage zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt: Hat das ordentliche Gericht, das mit der Klage eines Vermieters gegen einen Mieter auf Duldung bestimmter baulicher Maßnahmen (hier u. a. Einbau einer zentralen Ölheizungs- und Warmwasserbereitungsanlage) befaßt ist, die nach dem Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (ModEnG) und den dazu ergangenen Richtlinien mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert werden, im Rahmen des § 20 ModEnG selbständig zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme im konkreten Einzelfall den Gebrauchswert der Wohnung des betroffenen Mieters im Sinne von § 4 Abs. 1 ModEnG erhöht, oder hat es sich darauf zu beschränken, zu prüfen, ob die Duldung der beabsichtigten öffentlich geförderten Baumaßnahmen für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet? II. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids liegen nicht mehr vor. Nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften muß die Rechtsfrage, zu der ein Rechtsentscheid herbeigeführt werden soll, für die Sachentscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sein. Daran fehlt es hier: Da die Kl. von den Bekl. die Zustimmung zu künftigen Modernisierungsmaßnahmen verlangt, ist über die Klage aufgrund der Rechtslage zu unterscheiden, wie sie zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht. § 541 a Abs. 2 BGB und § 20 ModEnG, auf die die Kl. ihr Begehren stützt, sind zum 1. Januar 1983 aufgehoben worden (vgl. Artikel 1 Nr. 1, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 6 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 [BGBl. l S. 1912 /GVBl. f. Bln. S. 2241]).Damit ist die vorgelegte Rechtsfrage gegenstandslos geworden.. Allerdings sind § 541 a Abs. 2 BGB und § 20 ModEnG nicht ersatzlos weggefallen. Sie sind durch § 541 b BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen ersetzt worden. Doch decken sich der bisherige § 20 Abs. 1 Satz 1 ModEnG und der neugefaßte § 541 b Abs. 1 BGB nicht derart, daß von Übereinstimmung gesprochen werden könnte. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ModEnG braucht der Mietet eine Modernisierungsmaßnahme dann nicht zu dulden, wenn deren Durchführung oder bauliche Auswirkung für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Nach dem neugefaßten § 541 b Abs. 1 BGB besteht die Duldungspflicht des Mieters nicht, wenn die Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung des Mietzinses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
BGB besteht die Duldungspflicht des Mieters nicht, wenn die Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung des Mietzinses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist; dabei ist die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht zu berücksichtigen, wenn die gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich ist. Die unterschiedlichen Fassungen der maßgeblichen Vorschriften ergeben, daß durch den neugefaßten § 541 b BGB die Duldungspflicht des Mieters gegenüber der Rechtslage aufgrund des (aufgehobenen) § 20 ModEnG eingeschränkt ist. So kann sich für den Mieter eine nicht gerechtfertigte Härte auch aus der Berücksichtigung seiner vorausgegangenen Verwendungen - sei es allein, sei es im Zusammenhang mit anderen Faktoren - ergeben. Nach allem ist die auf die Auslegung des § 20 ModEnG abzielende Rechtsfrage hier nicht mehr entscheidungserheblich, so daß ein Rechtsentscheid nicht zu erlassen ist.
Leitsatz
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Anmerkung: Inhaltsgleich mit KG vom 14. 3. 1983 - 8 W RE Miet 5384/82 -.