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Modernisierung

LG Berlin61 S 163/9121.12.1992GE 1993, 425

BGB § 554 Abs. 2 Satz 1; MHG § 3 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Heizenergieeinsparung; Schallschutz; Wirtschaftlichkeitsgebot; Aluprofilfenster

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann der Einbau von Aluprofilfenstern eine duldungspflichtige Modernisierung darstellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat nicht dargelegt, welche konkreten Einsparungen an Heizenergie durch den Austausch der vorhandenen Thermopane- bzw. Doppelkastenfenster gegen Aluprofilfenster zu erzielen sind und wie solche Einsparungen sich kostenmäßig für die Bekl. auswirken. Dieses darzulegen war ihm in Anbetracht des Umstandes zuzumuten, daß nach seinem eigenen Vortrag bereits in fast allen anderen Wohnungen des Gebäudes Aluprofilfenster installiert worden sind.

Das Vorbringen des Kl., die neuen Fenster würden den Wärmebedarf der fraglichen Wohnungen um je 25,5 % verringern, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Denn es läßt keine Feststellung zu, in welchem Verhältnis die durch den geplanten Fenstereinbau in Aussicht gestellten Mietzinserhöhungen zu den für die Bekl. zu erwartenden Einsparungen an Heizungskosten stehen werden. Da die Bekl. dem Gebot der Wirtschaftlichkeit wi dersprechende Maßnahmen aber nicht zu dulden braucht (vgl. OLG Karlsruhe RiM 2, 1465), ist der Vermieter gehalten, durch substantiierte Darlegung einer "Kosten-Nutzen-Analyse" dem Gericht eine im Sinne des Klageantrages insoweit schlüssige Feststellung zu ermöglichen. Mangels solcher Darlegung kam eine Beweiserhebung über die Verringerung des Wärmebedarfs nicht in Betracht.

Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, daß der beabsichtigte Fensteraustausch nicht zu einem verbesserten Lärm- bzw. Schallschutz führen würde. Von entscheidender Bedeutung ist die Feststellung des Sachverständigen, daß sich ein verbesserter Schallschutz nur im Zusammenhang mit weiteren baulichen Veränderungen erzielen lasse, der Fensteraustausch allein sich dagegen nachteilig auswirken würde, weil bei einer besseren Abschottung von monotonen Straßengeräuschen informationshaltige Geräusche aus den Nachbarwohnungen um so unangenehmer empfunden würden.

Auch der Hinweis darauf, daß Aluprofilfenster nicht gestrichen werden müssen, begründet einen Duldungsanspruch des Kl. nicht. Es kann dahinstehen, ob hierdurch der Wohnwert erhöht oder nur die Instandhaltung erleichtert wird. Im Hinblick darauf, daß Lackierarbeiten nur in größeren zeitlichen Abständen und seitens des Mieters auch nur an den Fensterinnenrahmen vorzunehmen sind, steht die zu erwartende Mieterhöhung außer Verhältnis aus diesem Vorteil.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Frage, ob der Einbau neuer Fenster mit der Möglichkeit einer Mieterhöhung statt der Reparatur der alten Fenster ohne entsprechende Umlage auf den Mieter eine Modernisierung darstellt, spielt immer wieder die mögliche Einsparung von Heizenergie eine Rolle. Es ist inzwischen weitgehend gesichert, daß der Ersatz von Kasten-Doppelfenstern im Altbau durch isolierverglaste Fenster keine Modernisierung darstellt. Darüber hinaus muß in jedem Fall der Vermieter die Gebote der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen, also die gesparte Heizenergie zu den Kosten der Modernisierung in Bezug setzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Berlin am 21. Dezember 1992 entschiedenen Fall ging es um den Einbau von Aluprofilfenstern anstelle vorhandener Thermopen- bzw. Kasten-Doppelfenstern.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht verneint sowohl eine erhebliche Einsparung von Heizenergie als auch einen verbesserten Lärm- bzw. Schallschutz. Der Vermieter sei gehalten, eine "Kosten-Nutzen-Analyse" und spätestens im Prozeß die Wärmeeinsparungen darzulegen.