Modernisierung
BGB § 554 Abs. 2 Satz 1 ; § 541b Abs. 1 Satz 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Duldungsanspruch; Isolierglasfenster
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einbau eines Isolierglasfensters in der Küche als Wertverbesserung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegenüber den Bekl. ein derartiger Duldungsanspruch aus § 541 b BGB zu.
Denn es handelt sich beim Einbau eines Isolierglasfensters in einer Küche um eine Wertverbesserung im Sinne von § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Einbau eines Isolierglasfensters in der Küche stellt eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie dar. Dies ergibt sich daraus, daß unmittelbare Folge des Einbaus von derartigen Fenstern eine höhere Wärmedämmung ist. Eine derartige Maßnahme stellt sich im vorliegenden Fall als auch wirtschaftlich vernünftig dar.
Soweit sich die Bekl. darauf berufen, die Küche sei ohnehin der wärmste Raum ihrer Wohnung und es befinde sich kein Eßplatz dort, ist dies uner heblich. Denn dieses Vorbringen der Bekl. unterstellt, läßt sich durch die höhere Isolierwirkung der geplanten Fenster dennoch eine Steigerung hin sichtlich der Wärmedämmung erreichen.
Da es hinsichtlich der festzustellenden Einsparung von Heizenergie lediglich auf objektive Kriterien ankommt, ist der Vortrag der Bekl., das derzeit in der Küche befindliche Einfachfenster sei vor zwei Jahren vollständig tischlermäßig aufgearbeitet worden, nicht von Bedeutung. Ebensowenig ist ein Wärmebedarfsgutachten erforderlich, da Maßstab für die Verbesserung nicht die konkret zu erwartenden Einsparungen, sondern der generelle Vorteil der Wärmedämmung ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Durch diese Entscheidung wurde das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (vgl. GE 1991, Seite 189) aufgehoben.