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Modernisierung

LG Berlin62 S 476/8808.06.1989GE 1990, 765

BGB § 554 Abs. 3 Satz 1 ; § 541b Abs. 2 Satz 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Modernisierung; Ankündigungsschreiben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Rahmen des § 541 b BGB muß ein Vermieter seine Mitteilungspflicht nicht durch ein Schreiben, sondern kann sie auch sukzessive erfüllen. Entscheidend ist, daß die Mitteilungspflicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegenüber dem Bekl. einen Anspruch auf Duldung des von ihr beabsichtigten Einbaus einer Gas-Etagenheizung in der vom Bekl. innegehaltenen Wohnung (§ 541 b Abs. 1 BGB).

Die Kl. hat ihrer Informationspflicht gemäß § 541 b Abs. 2 BGB Genüge getan; nach der vorgenannten Vorschrift trifft den Vermieter eine Informationspflicht gegenüber dem Mieter bezüglich Art, Umfang, Beginn und voraussichtlicher Dauer der beabsichtigten Modernisierungsarbeiten. Hierbei haben die inhaltlichen Anforderungen des ankündigenden Schreibens dem jeweiligen Informationszweck zu entsprechen (Sternel, 3. Aufl., Miet-recht, Rdnr. II 332).

Der Duldungsanspruch des Vermieters wird fällig, wenn der Vermieter seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Hierbei ist die Kammer der Auffassung, daß der Vermieter seine Mitteilungspflicht nicht durch ein Schreiben erfüllen muß, sondern auch sukzessive erfüllen kann. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, daß die Mitteilungspflicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt ist. Der Duldungsanspruch mit allen seinen Folgen wird dann mit Zugang der letzten erforderlichen Mitteilung unter Berücksichtigung der Überlegungsfrist fällig.

Danach kann hier dahinstehen, ob die Kl. bereits mit dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 17. November 1987 die erforderlichen Informationen vollständig gegeben hat; denn im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27. Januar 1989 sind weitere Informationen - insbesondere zur Art der geplanten Heiztherme - enthalten.

Soweit der Bekl. bemängelt, daß für ihn aufgrund des Schreibens vom 17. November 1987 unklar gewesen sei, ob die geplante Gastherme auch zu einer Versorgung seiner Wohnung mit Warmwasser führen würde, ist diesem Einwand mit dem Schriftsatz vom 27. Januar 1989 der Boden entzogen. Hier teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. mit, daß eine Warmwasserversorgung nicht geplant sei; im übrigen ist die Kammer der Auffassung, daß aus dem Umstand des Fehlens einer solchen Angabe im Schreiben vom 17. November 1987 auch darauf geschlossen werden kann, daß eine solche Warmwasserversorgung nicht angekündigt werden sollte.

Die Informationen zum Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen und zur Größe der Heizkörper sind hinreichend. Zwar umfaßt die Mitteilungspflicht auch die Angabe zum Standort und zur Anzahl der Heizkörper; doch sind die Anforderungen an die Detailliertheit nicht zu hoch zu schrauben, weil unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 541 b Abs. 2 BGB der Mieter die Möglichkeit haben soll, abzuwägen, ob er die geplante Modernisierung mit den zu erwartenden Erhöhungen des Mietzinses hinnehmen oder von der verkürzten Kündigungsfrist nach § 541 b Abs. 2 BGB Gebrauch machen will. Demgemäß ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß der Mieter dem Ankündigungsschreiben entnehmen kann, wieviele Heizkörper an welchen Stellen seiner Wohnung eingebaut werden sollen. Dies war für den Bekl. bereits dem Schrei-ben der Kl. vom 17. November 1987 zu entnehmen, wo es heißt:

"Die Gas-Therme wird an einer hierfür geeigneten Stelle in der Küche in-stalliert, die Rohrleitungen werden als Ringleitung über die Scheuerleisten verlegt und mit den Heizkörpern verbunden, die in den Fensternischen installiert werden."

Da davon auszugehen ist, daß der Bekl. die Anzahl der Räume seiner Wohnung kennt, mußte ihm nach dem vorgenannten Schreiben klar sein, wieviele Heizkörper die Kl. in seiner Wohnung einzubauen beabsichtigt. Die Angabe hinsichtlich der Fensternischen läßt für den Bekl. auch erkennen, an welche Stellen die Heizkörper jeweils installiert werden sollen.