Modernisierung
MHG § 3; § BGB 541 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Wertverbesserungszuschlag; Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die bloße Gegenzeichnung des Ankündigungsschreibens zur Modernisierung durch den Mieter, welches die vorgesehenen Maßnahmen und nur den voraussichtlichen Mieterhöhungsbetrag benennt, verschafft dem Vermieter nicht den Mieterhöhungsanspruch.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von den Bekl. rückständigen Mietzins, und zwar wegen eines Modernisierungszuschlags.
Mit Schreiben v. 30.8.1995 kündigte der Kl. den Bekl. Modernisierungsarbeiten in Gestalt des Einbaus neuer Fenster und der Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade. In dem Schreiben wird ausgeführt, daß der Eigentümer nach Abschluß der Arbeiten einen Modernisierungszuschlag fordere, der sodann mit 53,60 DM monatlich errechnet wird. Weiter wird ausgeführt: "Bei diesem Betrag handelt es sich um den voraussichtlichen Wertverbesserungszuschlag, der nach Abschluß der Arbeiten monatlich neben der Miete zu entrichten ist. Eine genaue Abrechnung erfolgt nach Vorlage der Schlußrechnung, geringfügige Veränderungen der Kosten sind möglich. Wir möchten Sie bitten, uns zum Zeichen ihres Einverständnisses mit dem Modernisierungszuschlag die beiliegende Kopie dieses Schreibens unterzeichnet zurückzusenden."
Die Bekl. sandten dieses Schreiben unterzeichnet an den Kl. zurück. Sodann wurden die angekündigten Maßnahmen durchgeführt. Ab November 1995 macht der Kl. den Anspruch auf den Wertvertbesserungszuschlag geltend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Wertverbesserungszuschlages.
Eine entsprechende Mieterhöhungserklärung gemäß § 3 MHG hat der Kl. nicht abgegeben.
Die Parteien haben auch keine Vereinbarung über den geltend gemachten Wertverbesserungszuschlag getroffen. Eine solche Vereinbarung kann nicht aufgrund der Zustimmung der Bekl. zu den Erklärungen des Kl. im Schreiben v. 30.8.1995 gesehen werden. Mit diesem Schreiben werden bevorstehende Modernisierungsarbeiten angekündigt und die zu erwartenden Aufwendungen sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses mitgeteilt. Das Schreiben hat somit das Erscheinungsbild einer Erklärung gemäß § 541 b Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 4 MHG. Das Begehren einer Zustimmung kann auch dahingehend verstanden werden, daß der Vermieter sich frühzeitig Gewißheit verschaffen möchte, ob der Mieter eine Kündigung gemäß § 541 b Abs. 2 S. 2 BGB beabsichtigt.
Daß mit einer Zustimmung zu diesem Schreiben bereits eine Erklärung dahingehend abgegeben wird, daß in vertragsmäßig bindender Weise das Einverständnis mit einer bestimmten Mietzinserhöhung besteht, kann nicht festgestellt werden. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, daß nicht bestimmt ist, ab wann der neue Mietzins geschuldet werden soll. Die Bestimmung "Nach Abschluß der Arbeiten" ist ungenau, dieser Zeitpunkt ist für den Mieter nicht ohne weiteres ersichtlich, wenn z. B. noch Nacharbeiten anfallen oder zugleich mit den Modernisierungsmaßnahmen weitere Arbeiten durchgeführt werden. Zum anderen lassen die Formulierungen des Schreibens auf einen vorläufigen Charakter schließen und noch nicht auf eine endgültige Regelung. Dies folgt aus den Formulierungen, es handelt sich um den "voraussichtlichen Wertverbesserungszuschlag" und der Ankündigung, daß eine genaue Abrechnung nach Vorlage der Schlußrechnung noch erfolge und geringfügige Veränderungen der Kosten möglich seien. Aufgrund dieser Formulierungen mußte der Mieter erwarten, daß noch eine entsprechende endgültige Abrechnung vorgelegt werde und folglich erst sodann, wenn die Beträge genau feststehen, der Wertverbesserungszuschlag festgelegt werde.