Modernisierung
BGB § 554 Abs. 3 Satz 1 ; § 541b Abs 2 Satz 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Heizungsrohrisolierung,Ankündigungspflicht; Duldungspflicht; Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ankündigungspflicht gem. § 541 b Abs. 2 BGB entfällt nicht allein dadurch, daß eine Mieterhöhung nicht beabsichtigt ist; es sei denn, daß die Maßnahme zugleich mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die gemieteten Räume verbunden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zulässig. Der Mindestwert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO ist erreicht. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Die Kl. haben bisher die Voraussetzungen des § 541 b Abs. 2 BGB für einen Duldungsanspruch gegen die Bekl. nicht erfüllt. Die von den Kl. beabsichtigte Isolierung der durch die Wohnung der Bekl. führenden Heizungsstränge stellt zwar eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 541 b BGB dar, zu deren Duldung die Bekl. grund sätzlich verpflichtet sind. Die Isolierung von Heizungsrohren innerhalb der Wohnung eines Mieters, der nicht an die neu errichtete Zentralheizungsanlage angeschlossen ist, ist Teil der Maßnahmen zur Verbesserung anderer Mietwohnungen und damit von anderen Teilen des Gebäudes im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB. Die Ankündigungspflicht gemäß § 541 b Abs. 2 BGB gilt demgemäß auch für derartige bauliche Maßnahmen.
Die Ankündigungspflicht entfällt nicht allein dadurch, daß die Kl. eine Miet-erhöhung gegenüber den Bekl. nicht für begründet erachten und demgemäß auch nicht beabsichtigen. Gemäß § 541 b Abs. 2 BGB darf die Mitteilung nur dann unterbleiben, wenn die Maßnahmen zugleich nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Verkleidungen der Heizungssteigeleitungen in sämtlichen Räumen der Wohnung angebracht werden sollen und die Art und Weise der Ausführung der Verkleidungen in Rigips auch erwarten läßt, daß die Durchführung der Arbeiten eine gewisse Dauer in Anspruch nehmen wird und die Bekl. überdies mit einem Schmutzanfall in der Wohnung belastet werden.
Die Kl. haben bisher eine schriftliche Mitteilung gemäß § 541 b Abs. 2 BGB nicht abgegeben. Das Schreiben der Kl. vom 28. November 1988 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Darin ist zwar die allgemeine Ankündigung ausgesprochen, daß die durch die Wohnung der Bekl. führenden Heizungsversorgungs- und Warmwasserversorgungsstränge für die darüberliegenden Wohnungen noch isoliert werden sollen, damit eine Abstrahlung der Wärme in den Räumen der Bekl. nicht stattfinde. Es fehlt jedoch an der Angabe, in welcher Art und Weise die Isolierung ausgeführt werden sollte. Der von den Kl. in der Berufungsinstanz eingereichte Kostenanschlag der L. P. GmbH vom 19. Dezember 1989, der sich auf die Anbringung von Rigipsverkleidungen bezieht, ersetzt die förmliche Ankündigung nicht.