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Modernisierung

LG Berlin63 S 268/8924.11.1989GE 1990, 255

BGB § 554 Abs. 2 ; § 541b Abs. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Badeinbau; Isolierfenster; Grundrissänderung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Einbau eines Bades stellt objektiv eine Modernisierungsmaßnahme dar, auch wenn sich in einer Kammer eine transportable Duschkabine befindet.

2. Der Einbau von Isolierfenstern in Küche und WC ist eine Modernisierungsmaßnahme.

3. Eine geplante Grundrißänderung im Bereich zwischen Speisekammer und Küche ist dem Mieter zumutbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Einbau eines Bades stellt objektiv eine Modernisierungsmaßnahme dar. Daran ändert auch nichts die in der Kammer befindliche Duschkabine. Solche Duschkabinen sind keine fest installierten Duschen, sondern werden über Schläuche angeschlossen und sind transportabel. Derartige Einrichtungen sind gegenüber einem fest eingebauten Dusch- oder Wannenbad mit wasserdichtem Fußboden nur eine Behelfslösung und stehen dem Duldungsanspruch des Kl. nicht entgegen.

Auch der Einbau von Isolierfenstern in Küche und WC ist eine Modernisierungsmaßnahme. Es ist gerichtsbekannt, daß Isolierfenster im Verhältnis zu einfach verglasten Fenstern eine wesentlich höhere Wärmedämmung besitzen. Einer konkreten Berechnung der Verbesserung im Einzelfall bedurfte es nicht. Die erhöhte Wärmedämmung ist vielmehr als Gesamtkonzept insbesondere mit der Fassadendämmung zu sehen. Diese wirkt sich auch in Küche und WC aus, denn es werden Lücken in der Wärmedämmung und damit Kälte- bzw. Wärmebrücken vermieden, auch wenn in diesen Räumen öfter gelüftet wird.

Auch die geplante Grundrißänderung der Wohnung im Bereich zwischen Speisekammer und Küche steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Das Versetzen einer Trennwand auf einer Länge von etwa 2,30 m um 0,40 m ist kein so gravierender Eingriff, daß hierdurch die Räume einen völlig an-deren Zuschnitt erhalten. Ebenso ist eine sachgerechte Nutzung des ver-bleibenden Raums nicht ausgeschlossen. In einer etwa 5 m langen Küche ist eine für einen Ein-Personen Haushalt ausreichende Kücheneinrichtung einschließlich Küchentisch unterzubringen, auch wenn auf einer Länge von 2,30 m die verbleibende Breite nur noch 1,66 m beträgt und die Kü che sonst 2,06 m breit ist. Daß dies Änderungen an der vorhandenen Möblierung zur Folge hat, kann dahinstehen, denn auch dies ist nach Auffassung der Kammer einem Mieter zumutbar. Daß dies im hier vorliegenden Fall nicht der Fall ist, hat der Bekl. nicht dargetan. Allein die Angabe, daß er seinen Küchentisch nicht mehr in der gewohnten Weise aufstellen könne, ist nicht ausreichend, denn es ist nicht ersichtlich, daß dies überhaupt nicht möglich wäre.