Modernisierung
BGB § 554 Abs.2,3; § 541b a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Modernisierung; Heizungsanschluss; Ankündigungspflicht; Duldungspflicht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Durchführung von Heizungsrohren sowie Frisch- und Abwasserleitungen durch eine Wohnung, um den Anschluß von neuen Heizungen und Duschbädern in anderen Wohnungen zu ermöglichen, stellt eine Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 541 b BGB dar.
2. Der Mieter ist nur dann zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet, wenn diese ordnungsgemäß angekündigt worden sind. Dazu gehört auch die Angabe des voraussichtlichen Beginns der Arbeiten.
3. Die Ankündigungspflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Mieter sich im Mietvertrag mit nicht genauer bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen einverstanden erklärt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß Voraussetzung für den Anspruch auf Duldung dieser Maßnahme deren ordnungsgemäße Ankündigung gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB war. Denn die Durchführung von Heizungsrohren sowie Frisch- und Abwasserleitungen durch die Wohnung der Bekl. sollte zur Verbesserung der Wohnung anderer Mieter dienen, die dem Einbau neuer Heizungen, der Einrichtung von Duschbädern zugestimmt hatten. Es handelte sich somit um Maßnahmen zur Verbesserung sonstiger Teile des Gebäudes und da-mit um Modernisierungsmaßnahmen (vgl. Beschluß der Kammer vom 18. Februar 1986, 64 T 2/86, GE 1986, 609, ZMR 1986, 169; vgl. auch LG Ber-lin, ZK 63, GE 1990, 763). Im übrigen gingen die Kl. in ihrem Schreiben vom 15. Mai 1990 an die Bekl. selbst davon aus, daß diese Arbeiten "die Vor-bereitung für die später durchzuführenden Modernisierungsarbeiten (in der Wohnung der Bekl.) dar(stellen), die ... nicht erhöhend wirken müssen". Unter diesem Gesichtspunkt hätten die Arbeiten als Teil des Gesamtmodernisierungsanspruchs einer Ankündigung gemäß § 541 b Abs. 2 BGB bedurft.
2. Zu Recht hat das angefochtene Urteil auch festgestellt, daß eine den An forderungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechende Ankündigung nicht vorliegt, insoweit wird auf Seite 5 der Entscheidungsgründe verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Diese Ankündigung ist auch durch die Klageschrift nicht nachgeholt worden. In der der Klageschrift beigefügten Skizze ist zwar eingezeichnet, an welcher Stelle die Leitungen verlegt werden soll-ten. Die Klageschrift enthält aber wiederum keine Angaben darüber, wann mit den Arbeiten voraussichtlich begonnen werden soll, so daß auch die Einhaltung der Zwei-Monats-Frist nicht festgestellt werden kann.
3. Wie das AG ferner zutreffend ausgeführt hat, war die Zustimmung auch nicht mit Rücksicht auf die Vereinbarung in der Anlage zu dem Mietvertrag Ziffer 6 entbehrlich, in der der Mieter bereits bei Mietvertragsabschluß "ei-ner etwaigen Modernisierung des Hauses, z. B. Einbau von Zentralheizung, Steigeleitungen etc." zustimmte. Denn daraus ist nicht konkret er-sichtlich, durch welche Modernisierungsmaßnahmen im einzelnen die Mietsache genau verbessert werden sollte (vgl. dazu auch Urteil der Kam-mer vom 14. November 1989, 64 S 237/89, GE 1990, 315, 317).
4. Schließlich war die Zustimmung der Bekl. auch nicht deshalb entbehrlich, weil die geplanten Maßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden wären. Die Verlegung der Lei-tungen sollte an mehreren Stellen der Wohnung der Bekl. durchgeführt werden. Die Verlegung der Leitungen führte an verschiedenen Stellen zu einer Veränderung der Wohnung. Vor allem aber sollten die Arbeiten nach dem eigenen Vortrag der Kl. etwa drei Tage in Anspruch nehmen. Schon dies spricht gegen die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung (vgl. auch Beschluß der Kammer vom 18. Februar 1986, GE 1986, 609).