veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Modernisierung

AG Charlottenburg5 C 477/8504.11.1985MM 1986, 404

§ 541 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Modernisierung; Austausch/von Fenstern; Badezimmer/Isolierverglasung; Fenster/Austausch; Isolierverglasung; Kasten-Doppelfenster/Austausch gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung; Küche/Isolierverglasung; Kunststoffenster/mit Isolierverglasung; Wintermonate/Austausch von Fenstern

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Austausch von Kasten-Doppelfenstern durch Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung ist keine Wertverbesserung.

2. Der Austausch von Einfachfenstern gegen isolierverglaste Fenster stellt keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 541 b BGB dar, soweit es sich um den beabsichtigten Austausch der Einfachfenster in der Küche und im Badezimmer handelt.

3. Der Austausch von Fenstern in den Wintermonaten ist unzumutbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Eine Duldungspflicht des Bekl. hinsichtlich der von der Kl. beabsichtigten streitgegenständlichen Maßnahmen ist nicht gegeben.

Eine solche Duldungspflicht käme hier nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 541 a BGB bzw. des § 541 b BGB in Betracht. Dies ist nicht der Fall. Einerseits handelt es sich nicht um eine Instandsetzungsmaßnahme. Dies wird auch von der Kl. nicht verkannt, die ihren Anspruch ersichtlich nicht auf eine Instandsetzungsmaßnahme stützt. In diesem Zusammenhang hat die Kl. nicht substantiiert vorgetragen, daß es sich bei den auszutauschenden Fenstern um nicht mehr funktionsfähige Fenster handelt. Die Voraussetzungen des § 541 a BGB liegen mithin nicht vor. Andererseits liegt keine zu duldende Modernisierung im Sinne des § 541 b BGB vor. Denn als Modernisierung bezeichnet man nur solche Maßnahmen, die entweder den Gebrauchswert der Sache nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern. Ferner gelten Energiesparmaßnahmen als Modernisierung (vgl. hierzu § 4 Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz).

Dies ist zunächst bei dem Austausch der Kastendoppelfenster nicht der Fall. Zu Recht führt das OVG Berlin, Urteil vom 15. März 1984 1984 (in: GE 1984, 977 f.) hierzu aus:

"Der Senat hält es aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Gutachters, gegen die auch die Kl. keine durchgreifenden Einwendungen erhoben haben, für erwiesen, daß durch diese Baumaßnahme keine Einsparungen von Heizenergie ... bewirkt werden. Der Wärmedurchgangswert beider Fenstertypen ist als gleich anzusetzen; der geringere Durchlaß von Zugluft bei den Kunststoffenstern gegenüber den hölzernen Kasten-Doppelfenstern wird durch den Umstand wettgemacht, daß die übermäßige Dichte der neuen Fenster dadurch ausgeglichen werden muß, daß sie in regelmäßigen Abständen immer wieder geöffnet werden müssen, um den Räumen die erforderliche Frischluft zuzuführen, was ebenfalls zu entsprechenden Wärmeverlusten durch Austausch der erwärmten Raumluft gegen die kalte Außenluft führt.

Durch den Austausch der Kasten-Doppelfenster gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung ist auch nicht der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht worden. Eine Verbesserung des Schallschutzes war nach den Ausführungen des Sachverständigen mit dem Auswechseln der Fenster nicht verbunden. Die Erleichterungen beim Putzen der Fenster und die nunmehr bestehende Möglichkeit, den unteren Fensterteil durch Kippen zu öffnen, fallen ebensowenig ins Gewicht, wie die geringfügige Vertiefung der Fensternische und die hieraus herrührende Verbreiterung der Fensterbank. Diese unerheblichen Gebrauchsvorteile werden im übrigen weitgehend durch die Gebrauchsnachteile der neuen Fenster wettgemacht: Der neue Fensterflügel, will man ihn ganz öffnen, ragt sehr weit in den Raum hinein, der Ersatz eventuell zerbrochener Fensterscheiben ist sehr viel kostspieliger, als bei den bisherigen Fenstern, und die Überdichte der Fenster zwingt zu häufigem Öffnen und Schließen der Fenster durch den Mieter, soll der notwendige Luftaustausch in der Wohnung gewährleistet sein.

Der Gebrauchswert der Mietsache wird schließlich auch nicht dadurch nachhaltig erhöht, daß die neuen Fenster nicht mehr gestrichen zu werden brauchen und dem Mieter deshalb der ihm vertraglich obliegenden Innenanstrich der Fenster erspart bleibt. Da der Innenanstrich eines - insbesondere auch hinsichtlich des dem Vermieter obliegenden Außenanstriches - ordnungsgemäß unterhaltenen Holzfensters erfahrungsgemäß viele Jahre hält, haben die diesbezüglichen Einsparungen des Mieters für sich gesehen keine große Bedeutung. Hinzu kommt, daß - wie der Gutachter ausgeführt hat - bei Kunststoffenstern durch Alterung und Gebrauch Verfärbungen der Materialoberfläche auftreten können, die nicht durch Neuanstrich beseitigt werden können. Sofern derartige Veränderungen auf falsche Behandlung durch den Mieter zurückzuführen sind, haftet dieser dem Vermieter noch dazu für diese Schäden. Im übrigen wird der schon absolut als gering zu veranschlagende Gebrauchsvorteil des ersparten Innenanstrichs noch dadurch relativiert, daß es nach §§ 11 Abs. 1 AMVOB nicht darauf ankommt, ob der Gebrauchswert der Mietsache insgesamt erhöht worden ist, ein Bezugsrahmen, in dem den ohnehin nicht sehr gewichtigen Erleichterungen für den Mieter bei der Unterhaltung der Mietsache durch den Außenanstrich der Fenster eine noch geringere Bedeutung zukommt."

Die von dem OVG Berlin getroffenen Tatsachenfeststellungen macht sich das Gericht würdigend zu eigen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf in WRP 1983, 499 ff.). Der Austausch von Kasten-Doppelfenstern durch Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung ist demnach keine Wertverbesserung und damit keine Modernisierungsmaßnahme (vgl. hierzu auch VG Berlin in: MM 1983, Heft 1, 16 und GE 1983, 755). Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang für die Frage der Duldungspflicht gemäß § 541 b BGB, ob der Austausch der Kasten Doppelfenster mietwirksam ist.

Auch der Austausch von Einfachfenstern gegen isolierverglaste Fenster stellt keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 541 b BGB dar, soweit es sich um den beabsichtigten Austausch der Einfachfenster in der Küche (vgl. hierzu LG Berlin in: MM 1984, Heft 7 und 8, 20 f.) und im Badezimmer handelt. Zu Recht stellt das Landgericht Berlin in dem Urteil vom 16.3.1984 (a.a.O.) klar: Die Küche hat nicht den Charakter eines Wohnraumes und dient nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen. Auch läßt der bautechnische Zustand in der Regel eine dauerhafte Nutzung nicht zu, so daß der Aufenthalt von Menschen in diesem Raum eher vorübergehenden Charakter hat. Das Kriterium der erhöhten Schalldämmung wäre nur in sogenannten "Fluglärmzonen" entscheidend, zu denen die W.-Straße ... nicht mehr gehört ... Die Wärmedämmung der Fenster ergibt in der Küche keine Gebrauchswertverbesserung oder nachhaltige Einsparung von Heizenergie, da ein erheblicher Teil der Wärme bei dem notwendigen, häufigen Lüften der Küche nach außen abgegeben wird."

Nichts anderes gilt aber für das Badezimmer. Auch hier wird keine wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung, bedingt durch das Lüften, erzielt.

Dahingestellt bleiben kann deshalb auch letztlich die Frage, ob die Maßnahme zumutbar ist, was jedenfalls für den Austausch von Fenstern in den Wintermonaten zu verneinen wäre (Amtsgericht Köln in: WM 1974, 202). Hier besteht keine Duldungspflicht des Mieters. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch OVG Berlin, MM 1984, 262